95 Obst- und Beerenweinen, Essig, Mostrich und Senf, Fischmarinaden, Kautabak, Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle. Durch Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 wurde die Reichs- zuckcrstelle ermächtigt, Süßstoff zu anderen als den bisher be zeichneten Zwecken auch an die Kommunalverbände abzu geben. Der den Kommunalverbänden nach Maßgabe ihrer Be völkerungsziffern überwiesene Süßstoff ist bestimmt 1. für die vom Kommunalverbande zu versorgenden gewerblichen Betriebe, ins besondere Gasthäuser und Kaffeehäuser, 2. auch für den Gebrauch in den Haushaltungen. Durch Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 wurde die Verwendung von Süßstoff bei der Herstellung von ober gärigem Bier gestattet. Bei der Freigabe von S ü h st o s f für die anderen gewerblichen Zweige war die Reichszuckerstelle ermächtigt worden, Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit die mit Süßstoff her gestellten Nahrungs- und Gcnußmittel dem Deklarationszwang unter worfen werden sollten. Nach einer Bekanntmachung der NeichS- zuckerstelle vom 19. September 1916 dürfen ohne nähere Kenn zeichnung der Art der Süßung feilgehalten und verkauft werden: a) Limonaden (natürliche und künstliche, sowie limonadeu- artige Getränke aller Art, mit und ohne Kohlensäure), b) natürliche und künstliche Fruchtsäfte aller Art — aus genommen solche Fruchtsyrupe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneien Verwendung zu finden — also insbesondere Grundstoffe für die Herstellung von Limonaden sowie von sonstigen gesüßten, natürlichen und künstlichen fruchtsaftartigen Getränken aller Art, c) , Dunstobst, Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte oder größere Frachtstücke), d) Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke, e) Wermutwein, Liköre, Bowlen (Maitrank), Punschextraktc aller Art sowie Grundstoffe für solche und ähnliche Getränke, s) Obst- und Beerenweine, g) Essig, h) Mostrich und Senf,