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Die  Länge  der  auf  eine  Tätigkeit  verwendeten  Zeit  kann  nicht  als  Unterscheidungsmerkmal ­
  zwischen  Arbeit  und  Spiel  gelten.  Findet  doch  z.  B.  mancher,
der  8  bis  10  Stunden  ununterbrochen  Skat  spielt,  einen  „Genuß"  daran,  während ­
  ein  anderer  eine,  sei  es  auch  auf  noch  so  wenig  Stunden  täglich  begrenzte,
auf  Erwerb  gerichtete  Tätigkeit  als  unangenehme  Last  empfindet.  —  Das  Spiel
kann  jederzeit  abgebrochen  werden,  die  Arbeit  hingegen  muß  in  der  Regel  in
vereinbarter  Weise  geleistet  werden.
Die  Arbeitslust  kann  von  verschiedenen  Momenten  abhängig  sein,
zum  nicht  geringen  Teil  von  der  Arbeit  selbst.  Im  allgemeinen  gilt,  daß
eine  Arbeit  um  so  lieber  getan  wird,  je  mehr  sie  sich  dem  Spiel  oder  dem
Sport  zuneigt.
e)  Arten  der  Arbeit.
Man  unterscheidet:
1.  Materielle  und  immaterielle  Arbeit,  je  nachdem  sich
die  Arbeit  in  einem  Sachgut  verkörpert  (ob  das  Arbeitsprodukt  mit  den
Händen  gefaßt  werden  kann),  oder  nicht  (persönliche  Dienste).  Im  subjektiven ­
  Sinne  versteht  man  unter  materieller  (mechanischer)  Arbeit
körperliche,  unter  immaterieller  Arbeit  geistige  Arbeit.  Wird
diese  Unterscheidung  jedoch  zu  buchstäblich  genommen,  dann  ist  sie,  da  die
Begriffe  sich  nicht  streng  scheiden  lassen,  und  mit  der  einen  Tätigkeit  (Anwendung ­
  der  physischen  Kräfte)  auch  die  andere  (Anwendung  des  Gehirns)
mehr  oder  minder  verknüpft  ist,  für  die  Volkswirtschaft  wertlos.
2.  Leitende  und  ausführende  Arbeit.  Die  leitende
(geistige)  Tätigkeit  ist  entweder  auf  Feststellung  des  Planes
(Projektes)  gerichtete  (schöpferische)  Arbeit  oder  leitende  technische
(dispositive)  Arbeit.  Beim  Bau  eines  Hauses  z.  B.  übt  die  schöpferische ­
  Tätigkeit  der  Architekt  oder  der  Bauunternehmer  aus.  Er  fertigt
die  Pläne  in  großen  Umrissen  an,  wählt  die  Baumaterialien  aus  und  setzt
einen  Bauleiter  ein.  Dieser  hat  die  d  i  s  p  o  s  i  t  i  v  e  Arbeit  auszuüben
und  vor  allem  die  Handwerker  und  Arbeiter  zu  überwachen,  die  die  Arbeit
ausführen.
3.  GelernteundungelernteArbeit.  Bei  der  ausführenden
Arbeit  wird  dann  noch  weiter  unterschieden  zwischen  gelernter,  geschulter ­
  oder  qualifizierter  Arbeit,  und  ungelernter,  ungeschulter
  oder  nicht  qualifizierter  Arbeit.  Der  gelernte
Arbeiter,  der  sich  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  anzueignen  Gelegenheit
hatte  und  eine  längere  Ausbildung  genossen  hat,  übt,  im  Gegensatz  zum