2.  einzelunternehmungen,  Oefellfcbaftsunternebmungen,
öffentliche  Unternehmungen.
Nach  der  Unternehmerpersönlichkeit  unterscheidet  man:
1.  Einzelunternehmungen.  Das  Unternehmen  geht  von
einer  einzigen  physischen  Person  aus  und  ist  von  dieser  abhängig.  Es  ist
dies  die  älteste,  aus  der  Individual-  und  Familienwirtschaft  unmittelbar
hervorgegangene  Form.
2.  Gesellschafts-  (A  s  s  o  z  i  a  t  i  o  n  s-)  Unternehmungen.
Sie  können  sehr  verschiedene  Formen  annehmen:  Die  Teilnehmer  (Gesellschafter)
  können  mit  Arbeit  und  Vermögen  oder  nur  mit  Vermögen
beteiligt  sein.  Je  nach  der  Art  der  Beteiligung  mit  Kapital,  Arbeit  und
Gewinn  und  nach  dem  Maß  der  Verantwortlichkeit  der  Gesellschaft  und
ihrer  Mitglieder  haben  sich  folgende  Formen  der  gesellschaftlichen  Unternehmung ­
  herausgebildet:  die  Offene  Gesellschaft  (unbeschränkte  Haftung
aller  Mitglieder),  die  Kommanditgesellschaft  (unbeschränkte  Haftung  einiger ­
  Mitglieder),  die  Aktiengesellschaft  (beschränkte  Haftung  aller  Mitglieder),
  die  Kommanditgesellschaft  auf  Wien,  die  Stille  Gesellschaft,  die
Gelegenheitsgesellschaft  (Konsortium),  die  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  die  Gewerkschaft  und  die  Genossenschaft.  Bei  der  Arbeiter-Genossenschaft,
  speziell  der  Produktivgenossenschaft,  spielen  die  A  r  b  e  i  t  s  -
kräfte  eine  Hauptrolle;  das  Kapital  (sachliche  Produktionsmittel)  ist
hier  verhältnismäßig  sehr  gering.
3.  Öffentliche  (K  o  r  p  o  r  a  t  i  o  n  s-)  Unternehmungen.
Sie  sind  von  öffentlichen  Körpern,  insbesondere  von  Staat  und  Gemeinde, ­
  als  Unternehmer  eingerichtet  und  werden  von  ihnen  auf  eigene
Rechnung  unter  Leitung  von  Behörden  und  Beamten  betrieben.
Staatliche  oder  kommunale  Unternehmungen  sind  z.  B.  der  Betrieb
von  Eisenbahnen,  Landgütern,  Bergwerken,  Banken,  Wasser-,  Gas-  und
Elektrizitätswerken  usw.  Diese  Unternehmungen  können  entweder  aus
finanziellen  Gründen  nach  privatwirtschaftlichen  Grundsätzen  (Erzielung ­
  eines  möglichst  hohen  Gewinnes)  betrieben  werden  —  infolge
solcher  Einnahmequellen  ist  der  Staat,  die  Stadt  oder  die  Gemeinde  in
der  Lage,  die  Beitragsleistungen  der  Bürger  (Steuern)  niedriger  bemessen
zu  können  —,  oder  sie  werden  geführt  mit  Rücksicht  auf  das  gemeine
Wohl.  Die  öffentliche  Unternehmung  kann  den  Betrieb  mehr  den  wahren
Volks  wirtschaftlichen  Bedürfnissen  anpassen.  Sie  kann  vor  allem  das
4  Obst.  Volkswirtschaftslehre.  49