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wichtige  Prinzip  der  „Vereinigung  guter  und  schlechter  Fälle"  in  einer
Unternehmung  besser  durchführen,  indem  sie  z.  B.  auch  solche  Eisenbahnen
baut,  die  sich  schlecht  oder  gar  nicht  rentieren.  Auch  beide  Momente
können  maßgebend  sein,  wie  es  z.  B.  bei  den  V  e  r  k  e  h  r  s  a  n  st  a  l  t  e  n
der  Fall  ist.  Bei  manchen  Betrieben  besitzt  auch  der  Staat  ein  Regal
oder  Monopol,  so  beim  Post-,  Telegraphen-  und  Münzwesen.
Es  gibt  auch  staatliche,  städtische  und  andere  Unternehmungen,  die  ausschließlich ­
  dem  öffentlichen  Wohl  dienen,  indem  ihre  Benutzung
(Bibliotheken)  oder  Besichtigung  (Museen)  dem  Publikum  vollständig  kostenfrei
oder  gegen  eine  sehr  niedrige  Gebühr  gestattet  wird.
Inwieweit  der  Staats-  und  Kommunalbetrieb  wünschenswert  ist,  darüber ­
  gehen  die  Ansichten  der  Nationalökonomen  weit  auseinander.  Während ­
  die  einen,  insbesondere  Adolph  Wagner,  den  Staats-  und
Kommunalbetrieb,  jedoch  unter  Prüfung  der  einzelnen  Fälle,  möglichst
weit  ausdehnen  wollen,  weisen  andere  auf  die  Gefahren  hin  (vielfach  wohl
zu  schwarz  blickend),  die  eine  zu  weite  Ausdehnung  näch  sich  führen  würde.
Eine  staatliche  und  städtische  Verwaltung  wird  naturgemäß  immer
bureaukratisch  sein,  wie  jede  Großorganisation.  Hierzu  kommt  aber,  daß
solche  Gesellschaften  meist  von  Beamten,  die  nicht  oder  nur  wenig  kaufmännisch ­
  geschult  sind,  die  keinen  Anteil  an  dem  Gewinn  erhalten,  geleitet ­
  werden.  Weit  seltener  als  ein  persönlich  interessierter  Kaufmann
finden  sie  den  Mittelweg  zwischen  Wagemut  und  übertriebener  Vorsicht.
Ganz  und  gar  nicht  eignet  sich  der  Staatsbetrieb  für  Produktionszweige,
die  stark  der  Konjunktur  unterworfen  sind,  denn  dann  treten  die  Beschränkung ­
  der  Selbständigkeit  der  Leiter  und  der  lange  Instanzenweg
als  großes  Hindernis  entgegen.  —  Das  fiskalische  Interesse  wird  übrigens ­
  mitunter  dem  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  zuwiderlaufen.
3.  Normen  der  privatunternebmungen.
a)  Die  Einzelunternehmung.  Die  älteste  und  verbreitetste  Unternehmungsform ­
  ist  die  Einzelunternehmung  (Privatgeschäft).  Ihr  verantwortlicher ­
  Träger  ist  eine  einzelne  physische  Person.  Zwischen  Unternehmung ­
  und  Unternehmer  (Besitzer  der  Produktionsmittel  und  Leiter)
besteht  Jnteressenidentität.  Der  Unternehmer  wird,  da  ihm  der  gesamte
Gewinn  allein  zufällt,  wie  auch  ihn  allein  ein  etwaiger  Verlust  trifft,
seine  Energie  und  seine  Kräfte  aufs  höchste  anspannen.  Die  Einzelunter-