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nehmung  ermöglicht,  da  bei  ihr  alles  von  dem  Willen  und  der  Entschlußfassung ­
  einer  Person  abhängt,  größte  Bewegungsfreiheit,  Ausnutzung
rasch  vorübergehender  günstiger  Verhältnisse,  sog.  Konjunkturen.
Die  enge  Verknüpfung  des  Unternehmens  mit  einer  einzigen  Person
birgt  aber  auch  gewisse  Gefahren  in  sich:  In  manchen  Betrieben  ruht
alles  auf  den  zwei  Augen  des  Chefs;  stirbt  er,  findet  sich  niemand,  der
das  Geschäft  übernehmen  will  oder  kann,  dann  ist  auch  das  Ende  des
Unternehmens  gekommen.  Ihre  Grenze  findet  die  Einzelunternehmung
in  der  Beschränktheit  der  Arbeitskraft  (Überblick  über  das  Ganze),  des
Kapitals  und  der  Kreditfähigkeit  des  Unternehmers.
b)  Die  Offene  Handelsgesellschaft  ist  am  engsten  verwandt
mit  der  Einzelunternehmung.  Sie  hat  ihren  Ursprung  in  den  altdeutschen
Familiengemeinschaften  zur  gesamten  Hand  zwischen  Eltern  und  Kindern
oder  Geschwistern,  und  wurde  unter  longobardischem  Einfluß  in  Oberitalien
  ausgebildet.  Bei  der  offenen  Gesellschaft  vereinigen  sich  unter
gemeinschaftlicher  Firma  sz.  B.  Lehmann  &amp;  Friedrich  oder  Lehmann
&amp;  Co.)  zum  gemeinsamen  Produktionsbetrieb  bzw.  Erwerb  zwei  oder
mehr  Personen  —  Freunde,  Verwandte,  oder  Personen,  die  gleiche  Berufsinteressen ­
  haben  oder  deren  Tätigkeit  sich  ergänzt  sz.  B.  ein  Ingenieur
und  ein  Kaufmann).  Die  Gesellschaft  wird  errichtet  durch  Abschluß  des
Gesellschaftsvertrages,  aus  dem  auch  ersichtlich  ist,  mit  wieviel  Kapital
jeder  Gesellschafter  beteiligt  ist.  Die  Teilhaber  hasten  unbeschränkt,  stehen
also  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  nebeneinander  für  das  gesamte  Risiko
des  Geschäftes  ein.  Ein  Gewinn  wird  nach  den  im  Gesellschaftsvertrage ­
  getroffenen  Bestimmungen,  oder  sind  solche  nicht  vorgesehen,  gemäß
den  §§  121  und  122  des  Handelsgesetzbuches  verteilt.  Diese  besagen:
Jeder  Sozius  hat  zunächst  4  %  seines  Kapitalanteiles  aus  dem  Gewinn
Zu  beanspruchen;  der  Rest  kommt  gleichmäßig  allen  Sozien  zugute.  Ein
53  e  r  I  u  ft  wird  nach  Köpfen  snicht  nach  der  Höhe  der  Anteile)  verteilt,
sofern  nichts  anderes  vereinbart  ist.  In  der  Regel  enthält  aber  der
Gesellschaftsvertrag  eingehende  Bestimmungen  darüber,  wie  die  Gewinne
und  etwaige  Verluste  verteilt  werden,  bis  zu  welcher  Höhe  der  einzelne
Gesellschafter  Gelder  im  Lauf  eines  Jahres  entnehmen  darf  usw.
Die  Gründe  der  Errichtung  einer  offenen  Gesellschaft  können
mannigfacher  Art  sein:  Mangel  an  Kapital,  Arbeitskräften  oder  Kennt  -
nisscn.  Nicht  in  allen  Fällen  wird  die  Tätigkeit  des  Chefs  durch  einen