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Angestellten  ausgeübt  werden  können,  selbst  wenn  dieser  weitgehende  Vollmachten ­
  besitzt.  Wird  einem  Angestellten  z.  B.  die  Leitung  einer  Filiale
anvertraut,  so  wird  dieser  oft  selbständig  disponieren  müssen.  Weiter,
hat  ein  Angestellter  erst  einen  größeren  Einblick  in  das  Geschäft  genommen, ­
  hat  er  die  Kunden  kennen  gelernt,  und  gesehen,  daß  „gut  verdient
wird",  dann  wird  er  oft  den  Wunsch  haben,  sich  selbständig  zu  machen.  Um
sich  keinen  Konkurrenten  zu  schaffen,  wird  man  vielleicht  versuchen,  ihn
noch  stärker  an  das  Geschäft  zu  fesseln  und  ihn  als  Gesellschafter  in  die
Firma  aufzunehmen.
Die  Auflösung  kann  erfolgen  durch  Beschluß  der  Gesellschafter,
durch  den  Tod  eines  Gesellschafters,  durch  Zeitablauf  usw.
c)  D  i  e  Stille  Gesellschaft.  Wenn  sich  jemand  (er  mag  Kaufmann ­
  sein  oder  nicht)  bei  dem  Handelsgewerbe  eines  anderen  mit  einer
Vermögenseinlage  beteiligt,  ohne  nach  außen  hervorzutreten,  so  spricht
man  von  einer  Stillen  Gesellschaft.  Die  Geschäftsführung  steht  allein  dem
Inhaber  zu.  Die  Beteiligung  des  stillen  Gesellschafters  (des  „Stillen")  an
Gewinn  und  Verlust  wird  meist  durch  die  Bestimmungen  des  Gesellschafts-Vertrages
  geregelt.  Seine  Haftung  beschränkt  sich  auf  seine  Einlage,  die
in  das  Vermögen  des  Geschäftsinhabers  übergeht.  Der  Stille  kann  sogar
seine  Einlage  im  Konkurs  anmelden,  soweit  sie  den  Betrag  des  auf  ihn
fallenden  Verlustes  übersteigt.  Vom  bloßen  Darlehensgläubiger  unterscheidet
  er  sich  nur  durch  die  Beteiligung  am  Gewinn  bzw.  Verlust.
Die  Stille  Gesellschaft  wird  a  u  f  g  e  l  ö  st  durch  wechselseitige  Übereinkunft,
  Ablauf  der  Vertragszeit,  Erreichung  oder  Unmöglichwerden  des
Vertragszweckes  und  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters, ­
  häufig  auch  infolge  Ablebens  des  Geschäftsinhabers.  Der  Auflösung ­
  folgt  keine  Liquidation,  sondern  nur  die  Auseinandersetzung  zwischen
Inhaber  und  Gesellschafter.
Die  Vorzüge  der  Stillen  Gesellschaft  sind  im  wesentlichen  die  gleichen
wie  bei  der  Einzelunternehmnng:  Möglichkeit  rascher,  ungehinderter  Entschließung ­
  des  Leiters.  Befähigten  Leuten  ist,  auch  wenn  sie  kein  Vermögen ­
  besitzen,  Gelegenheit  gegeben,  ihre  Kenntnisse  und  Fähigkeiten
praktisch  zu  verwerten,  während  andererseits  Personen,  die  aus  dem  oder
jenem  Grunde  öffentlich  nicht  mit  ihrem  Namen  hervortreten  wollen,  die
Möglichkeit  erhalten,  an  einem  Unternehmen  mit  beschränktem  Risiko
ohne  persönliche  Leistung  sich  zu  beteiligen.