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Zweck  des  überseeischen  Handels  gegründeten  Handelskompagnien,
deren  bekannteste  die  Niederländisch-ostindische  Kompagnie  (1602)  war.
Die  Aktien  lauteten  alle  auf  Namen.  Inhaberaktien  wurden  zuerst
in  Frankreich  durch  Law  eingeführt.
Viel  später  erst  wurde  in  den  meisten  Staaten  die  Gründung  einer
Aktiengesellschaft  von  einer  staatlichen  Konzession  abhängig.
In  Deutschland  wurde  das  die  Entwicklung  des  Aktienwesens  hemmende
Konzessionssystem  durch  das  System  der  „Normativbedingungen"  ersetzt,
das  die  Gründung  von  Aktiengesellschaften  nur  von  Erfüllung  gewisser
Normen  abhängig  machte.'  Es  entstand  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1870,
das  aber  schon  in  den  Gründerjahren  (1870—1873)  so  mannigfache
Mängel  zeigte,  daß  gänzliche  Abschaffung  der  Aktiengesellschaften,  zum
mindesten  aber  eine  durchgehende  Reform  des  Gesetzes  gefordert  wurde.
Diese  erfolgte  durch  das  Reichsgesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellsch
  asten  vom  18.  Juli  1884.  —  Zahlreiche  weitere  Änderungen ­
  brachte  das  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft  getretene  Handelsgesetzbuch ­
  vom  10.  Mai  1897,  das  in  den  §§  178—319  das
Aktienrecht  behandelt.
Die  Aktiengesellschaft  vermag  im  allgemeinen  größere  Kapitalien  als
die  offene  Handelsgesellschaft  in  sich  zu  vereinigen,  und  kann  dadurch  weiteren ­
  Aufgaben  gerecht  werden.  Sämtliche  Mitglieder  sind  nur  mit  einer
Einlage  beteiligt  und  haften  nur  mit  dieser  Einlage.  Der  unbeschränkten
Haftung  aller  Gesellschafter  einer  offenen  Gesellschaft  steht  gegenüber  die
beschränkte  Haftung  aller  Mitglieder  der  Aktiengesellschaft.  Das
sog.  Grund-  oder  Aktienkapital  ist  in  eine  feste  Anzahl  Anteile  (Aktien)
zerlegt,  von  denen  jeder  Gesellschafter  einen  oder  mehrere  besitzt.
Die  Aktiengesellschaft  entsteht  erst  mit  der  Eintragung  ins  Handelsregister. ­
  Alles,  was  vorher  liegt,  nennt  man  „G  r  ü  n  d  u  n  g".  Die  Errichtung ­
  oder  Gründung  kann  in  der  Weise  erfolgen,  daß  die  Gründer
sämtliche  Aktien  übernehmen  (Simultan-  oder  Einheitsgründun ­
  g)  oder  nur  einen  Teil  der  Aktien  (Sukzessiv-  oder  Stufengründung). ­
  Weit  häufiger  ist  in  Deutschland  die  Simultangründung.
Organe  der  Gesellschaft  sind  Vorstand,  Aufsichtsrat  und  General-Versammlung.
  Der  V  o  r  st  a  n  d,  der  in  der  Regel  aus  mehreren  Personen
  besteht,  ist  ausführendes  Organ.  Als  Kontrollorgan  mit  weitgehen-