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f)  Sie  Kommanditgesellschaft  aus  Aktien  ist,  wie  schon
der  Name  besagt,  eine  Unterart,  eine  Mischfornl  der  Kommanditgesellschaft
  und  der  Aktiengesellschaft  und  steht  dieser  ihrem  ganzen  Wesen  nach
näher  als  der  Kommanditgesellschaft.  Von  dieser  unterscheidet  sich  die
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  dadurch,  daß  das  Grundkapital  in  Aktien
zerlegt  ist,  von  der  Aktiengesellschaft,  daß  sie  einen  Vorstand  nicht  besitzt.
Die  Stelle  des  Vorstandes  nehmen  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter  ein,  die  hinsichtlich  der  Vertretung  und  Geschäftsführung ­
  die  gleiche  Stellung  wie  die  Komplementäre  der  Kommanditgesellschaft ­
  haben.  Sie  haften,  und  hierdurch  unterscheidet  sich  ihre  Stellung
von  der  der  Vorstandsmitglieder  einer  Aktiengesellschaft,  mit  ihrem  gesamten ­
  Vermögen.
Die  Kommanditisten  besitzen  im  allgemeinen  die  gleichen  Rechte,  wie  die
Aktionäre  der  Aktiengesellschaft.  Ihr  Mitverwaltungsrecht  üben  sie,  wie
diese,  in  der  Generalversammlung  aus,  in  der  sie  auch  den  A  u  f  s  i  ch  t  s  -
r  a  t  wählen.  Dieser  ist  nicht  nur  Kontrollorgan,  sondern  er  führt  auch
die  in  der  Generalversammlung  gefaßten  Beschlüsse  der  Kommanditisten
aus  und  ist  Vertreter  der  Gesellschaft  gegenüber  den  Komplementären.
In  wirtschaftlicher  Hinsicht  hat  die  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  etwa  die  gleichen  Vorzüge  und  Nachteile,  wie  die  Aktiengesellschaft.
Man  bediente  sich  dieser  Gesellschaftsform  früher  häufiger  als  heute,
hauptsächlich  deswegen,  weil  vor  der  Aktiennovelle  von  1870  für  die  Form
der  Aktiengesellschaft  die  Genehmigung  des  Staates  erforderlich  war.
Von  den  Großbanken  haben  die  Form  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien
  die  Diskonto-Gesellschaft  (gegründet  1851)  und  die  Berliner  Handels-Gesellschaft
  (gegründet  1856).
g)  Sie  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  ist  eine
Errungenschaft  der  Neuzeit.  (Gesetz  vom  20.  April  1802  und  Novelle
vom  20.  Mai  1898.)  Sämtliche  Gesellschafter  haften  nur  anteilig,  wie  bei
der  Aktiengesellschaft.
Die  glänzende  Entwicklung  der  Gesellschaften  m.  b.  H.  —  Anfang  1919
betrug  ihre  Zahl  im  Deutschen  Reich  29  763,  ihr  Stammkapital  5,6  Milliarden ­
  M  —  ist  ein  Beweis  für  ihre  Daseinsberechtigung.  In  erster
Linie  sollte  sie  in  Anwendung  kommen,  wenn  weder  offene  Handelsgesellschaft ­
  noch  Aktiengesellschaft  zweckmäßig  erscheint,  so  z.  B.,  wenn  es  sich
um  Versuchsbetriebe  oder  Familiengründungen  handelt.  Sie  eignet  sich