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ebensosehr  für  eine  große  wie  für  eine  nur  kleine  —  bei  Beteiligung
von  zwei  Personen  kann  sie  bereits  ins  Leben  gerufen  werden  —  Anzahl ­
  von  Gesellschaftern,  und  kommt  hauptsächlich  in  Frage,  wenn  das  benötigte ­
  Kapital  gering  ist.  Die  solidarische  Haftung  der  Mitglieder  beschränkt
  sich  auf  die  vollständige  Einzahlung  des  Stammkapitals,  das
mindestens  20  000  M  betragen  muß,  sowie  auf  dessen  unberechtigte  Minderung. ­
  Jedes  Mitglied  ist.  Garant  des  Gesellschaftskapitals.  Die
Stammeinlage  jedes  Gesellschafters  darf  nicht  weniger  als  500  M  betragen ­
  und  muß  durch  100  teilbar  sein.  Gegenüber  der  offenen  Gesellschaft ­
  besitzt  die  G.  m.  b.  H.  den  Vorzug,  daß  ihre  Mitglieder  im  Geschäft
nicht  persönlich  mit  tätig  zu  sein  brauchen,  und  daß  ihre  Haftung  beschränkt ­
  ist.  Vor  der  Aktiengesellschaft  hat  sie  eine  größere  Beweglichkeit
voraus:  die  formellen  Vorschriften  sind  nicht  so  streng,  verschiedene  Kautelen,
  die  zum  Schutz  der  Aktionäre  bestehen,  wie  z.  B.  Vorschriften  über
Gründungsrevisionen  und  der  obligatorische  Aufsichtsrat,  sind  bei  der
G.  m.  b.  H.  nicht  vorhanden.  Die  geringere  Publizität  sBilan-Zen
  brauchen  nur  bei  B  a  n  k  Unternehmungen  veröffentlicht  zu  werden)
verhütet,  daß  Dritte  auf  Geschäftserfolge  aufmerksam  werden  und  vielleicht ­
  ein  Konkurrenzunternehmen  eröffnen,  hat  dagegen  den  Nachteil  für
Gläubiger,  daß  sie  keinen  klaren  Einblick  in  die  Vermögensverhältnisse
des  Unternehmens  erlangen,  zumal  auch  die  Handelspresse  sich  nicht  mit
ihnen  beschäftigt,  für  die  Gesellschaft  selbst,  daß  es  ihr  oft  schwer  fällt,
Kredit  zu  erhalten.
ll)  Die  Gelegenheitsgesellschaft,  dasKonsortium  oder  Syndikat, ­
  ist  keine  Gesellschaft  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  sondern  nur
eine  vorübergehende  Vereinigung  mehrerer  Personen  zur  Durchführung
eines  oder  mehrerer  bestimmter  Geschäfte.  Gerade  im  Bankbetriebe
kommt  sie  häufig  vor:  eine  Anzahl  Banken  und  Bankiers  vereinigen  sich,
um  eine  erhöhte  Kapitalkraft  unter  Verminderung  des  Risikos  des  einzelnen ­
  Unternehmers  zusammenzubringen.  Ist  der  Zweck  (Unterbringung
einer  neuen  Anleihe,  Begebung  neuer  Aktien  usw.)  erfüllt,  so  löst  sich  das
Konsortium  wieder  auf.
i)  Genosse  nschafts  Unternehmungen.  Nachheutigem  Sprachgebrauch ­
  versteht  man  in  Deutschland  unter  Genossenschaften  schlechthin
die  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften.  Nach  dem  Genossenschaftsgesetz ­
  sind  dies  „Gesellschaften  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  die