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die  Förderung  des  Erwerbs  oder  der  Wirtschaft  ihrer  Mitglieder  mittels
gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebes  bezwecken".
Die  Zwecke  der  Genossenschaften  sind  sehr  verschieden,  eine  genaue
Klassifizierung  ist  daher  unmöglich.  Die  überwiegende  Mehrheit  der  Genossenschaften
  sind  Kreditgenossenschaften.  Ihre  Aufgabe  ist  es,  Landwirten,
  Kleinkaufleuten,  Gewerbetreibenden  usw.  Betriebskapital  zu  derschaffen.
  Auch  die  anderen  Gesellschaften  arbeiten  alle  mehr  oder  weniger
mit  Kredit.  Man  unterscheidet  ferner:  Handwerkergenossen,
schäften,  die  den  Handwerker  durch  gemeinsamen  Einkauf  der  Rohstoffe, ­
  Errichtung  gemeinschaftlicher  Betriebsstätten,  durch  günstigen  Verkauf
  der  Waren  usw.  dem  Großkapital  und  dem  Großbetriebe  gegenüber
konkurrenzfähig  machen  sollen,  landwirtschaftliche  Genossenschaften, ­
  die  es  ermöglichen,  die  Landwirtschaft  intensiv  zu  betreiben,
eine  Reihe  von  Nebengewerben  in  den  landwirtschaftlichen  Betrieb  hineinzuziehen, ­
  den  Absatz  der  Produkte  und  den  Gebrauch  landwirtschaftlicher ­
  Maschinen  zu  fördern.  Weiter  Konsumvereine,  die  durch
Großeinkauf  (teilweise  auch  Eigenproduktion)  in  der  Lage  sind,  ihren
Mitgliedern  die  Vorteile  des  Großbezuges  zu  gewähren,  Wohnungsund
  Baugenossenschaften,  die  gesunde  und  billige  Wohnungen
beschaffen,  usw.
Während  das  Gesetz  ursprünglich  nur  die  unbeschränkte  Haftpflicht  der
Mitglieder  kannte,  gibt  es  seit  1889:
1.  EingetrageneGenossenschaftenmitunbeschränkter
  Haftpflicht.  Jedes  eingetragene  Mitglied  haftet  für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Genossenschaft  mit  seinem  ganzen  Vermögen  sowohl  der
Genossenschaft,  als  unmittelbar  deren  Gläubigern.  (Unmittelbare,
subsidiäre,  solidarische,  unbeschränkte  Haftung.)
2.  EingetrageneGenossenschaftenmit  unbeschränkt
  e  r  Nachschußpflicht.  Die  Mitglieder  haften  ebenfalls  mit  ihrem
gesamten  Vermögen,  aber  den  Gläubigern  der  Genossenschaft  nicht  unmittelbar.
  Sie  sind  nur  verpflichtet,  der  Genossenschaft  die  zur  Befriedigung ­
  der  Gläubiger  erforderlichen  Nachschüsse  zu  leisten.  (Mittelbare,
unbeschränkte  Haftung.)
3.  Eingetragene  Genossenschaften  mit  beschränkter ­
  Haftpflicht.  Die  Haftpflicht  der  Mitglieder  gegenüber  der  Genossenschaft, ­
  wie  unmittelbar  gegenüber  deren  Gläubigern  ist  im  voraus
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