Delitzschen  Kassen  sind  ihre  Vereinsbezirke  eng  begrenzt  und  haben  in  der
Regel  nicht  mehr  als  1500  Bewshner.  Infolgedessen  kennen  sich  die  Mitglieder ­
  untereinander  persönlich.  Jeder  kennt  so  ziemlich  die  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  des  anderen  und  ist  imstande,  dessen  Kreditfähigkeit  zu
beurteilen.  Entsprechend  den  landwirtschaftlichen  Verhältnissen  werden
die  Darlehen  in  der  Regel  länger  als  drei  Monate,  mitunter  sogar  für
einige  Jahre  gewährt.
Die  Raiffeisenverbände  sind  zusammengeschlossen  im  „Generalverband  der
deutschen  Raiffeisen-Genossenschaften",-  als  Zentralkasse  wurde  1872  die  Rheinische
landwirtschaftliche  Genossenschaftsbank  in  Neuwied  begründet.
Man  kann  die  deutschen  Genossenschaften  in  vier  große  Gruppen  scheiden:
1.  der  Allgemeine  Verband  der  auf  Selbsthilfe  beruhenden  deutschen  Erwerbsund ­
  Wirtschaftsgenossenschaften,  begründet  von  Schulze-Delitzsch,  2.  der
Zentralverband  deutscher  Konsumvereine,  3.  die  Neuwieder  Raiffeisen-Organisation ­
  und  4.  der  Reichsverband  der  deutschen  landwirtschaftlichen  Genossenschaften. ­
  Im  ganzen  bestanden  im  Deutschen  Reich  am  1.  Januar  1919  89056
eingetragene  Genossenschaften.  Nach  der  H  a  f  t  so  r  m  gab  es  22186  Genossenschaften ­
  mit  unbeschränkter  Haftpflicht,  154  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht
und  16716  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht.
Bei  einer  Scheidung  nach  dem  Gegenstände  des  Unternehmens
stehen  bei  weitem  an  erster  Stelle  die  Kreditgenossenschaften  (19  793  G.),  dann
folgen  die  landwirtschaftlichen  Produktivgenossenschaften  (4092  G.,  darunter
3440  Meiereigenossenschaften),  ferner  die  Konsumvereine  (2277  G.),  die  landwirtschaftlichen ­
  Rohstoffgenossenschaften  (2756  G.f.
k)  DieGewerkschaft.  Bereits  seit  dem  12.  Jahrhundert  (z.T.  sogar
schon  im  Altertum)  ist  die  Gewinnung  der  Mineralien  von  den  Rechten
des  Grundeigentümers  meist  ausgeschieden  und  damit  die  Bergbau  f  r  e  i  -
heit  eingeführt.  Doch  hat  der  Staat  die  Berg  ho  heit,  d.  h.  eine  Anzahl ­
  Verwaltungsbefugnisse,  behalten.  Die  Bergbaufreiheit  gestattet,  auf
oder  unter  fremden  Grundstücken,  ohne  Erlaubnis  des  Grundeigentümers,
nach  Mineralien  zu  suchen  und  sie  sich  unter  gewissen  Bedingungen  anzueignen. ­
  Vorbildlich  für  viele  Länder  war  das  Preußische  Allgemeine
Berggesetz  vom  24.  Juni  1865.
Neuerdings  sind  der  Bergbaufrecheit  im  allgemeinen  Interesse  wieder  gewisse
Schranken  auferlegt  worden.  So  hat  sich  der  preußische  Staat  durch  Gesetz  vom
18.  Juni  1907  die  Mutung  auf  Steinkohle,  Steinsalz  und  Kali  vorbehalten,
und  das  Reichskaligesetz  vom  25.  Mai  1910  schränkt  den  Kalihandel  in  gewisser
Weise  ein.  Weitere  Einschränkungen  brachten  die  Sozialisierungsgesetze  von
1919/20.

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