Meißen  unterscheidet  drei  Arten  von  Dörfern:
1.  das  Haufendorf,  das  sich  durch  große  Unregelmäßigkeit  der  Lage  der
Gehöfte  auszeichnet.  Auf  deutschem  Boden  hat  es  die  weiteste  Verbreitung
gefunden;
2.  das  Straßen  -  oder  Reihendorf.  Die  Gehöfte  liegen  an  der  in
gerader  Linie  durch  das  Dorf  sich  ziehenden  Straße,  in  deren  Mitte  etwa
Kirche  und  Schule  sich  befinden,  und
8.  das  R  u  n  d  d  o  r  f.  Die  Gehöfte  liegen  an  der  das  Dorf  kreisförmig  umschließenden ­
  Straße.
Um  eine  gleiche  Verteilung  des  Ackers  nach  Qualität  und  Quantität
zu  ermöglichen,  wurde  er  in  eine  große  Anzahl  „Gewanne",  auch
„Lagen"  oder  „Breiten"  genannt,  geteilt.  Je  größere  Differenzen  hinsichtlich ­
  der  Bodcngüte  und  der  Lage  des  Ackers  bestanden,  um  so  mehr
Gewanne  wurden  eingerichtet.  Jedes  Gewann  wieder  zerfiel  in  so  viele
Streifen,  als  die  Gemeinde  Haushalte,  „H  u  f  e  n  b  e  s  i  tz  e  r",  zählte.
Uber  die  E  n  t  st  e  h  u  u  g  dieser  Flurverfassung,  die  man  Gewannverfassung ­
  mit  Gemengelage  nennt  —  die  Gewanne  waren  verstreut,
lagen  im  „Gemenge"  —,  gehen  die  Ansichten  weit  auseinander.  Knapp  hält
es  für  gänzlich  ausgeschlossen,  daß  bei  der  ersten  Flurbebauung  bereits  eine
Verteilung  des  Bodens  in  dieser  raffinierten  Weise,  die  doch  eine  genaue  Kenntnis ­
  der  Bodengüte  usw.  zur  Voraussetzung  hat,  erfolgt  ist.  Nach  seiner  Ansicht
sind  die  Gemengelage  infolge  des  allmählichen  Aufbrechens  der  Flur  —  Verwandlung ­
  des  Weidelandes  in  Ackerland  *—  entstanden.  Andere  Nationalökonomen ­
  vertreten  die  Ansicht,  daß  die  Teilung  durch  eine  Grundherrschaft
erfolgt  sei,  in  der  Absicht,  die  bäuerlichen  Pflichten  gleichmäßig  zu  verteilen.
Bei  der  Bewirtschaftung  der  Gewanne  (Aussaat,  Ernte)  mußte  sich,  da
die  Parzellen  durcheinander  lagen  und  in  der  Regel  getrennte  Zugangswege ­
  nicht  besaßen,  der  eine  nach  dem  andern  richten.  Notwendig  wurde
der  Flurzwang,  d.  h.  jeder  Dorfgenosse  mußte  nach  Beschluß  der
Gemeinde  an  einem  bestimmten  Tage  —  und  zwar  im  wesentlichen  auf
Grundlage  der  Dreifelderwirtschaft  —  mit  der  Saat  ein  und  derselben
Frucht  beginnen.  Damit  ferner  beim  Viehauftrieb  einer  den  andern
nicht  hinderte,  wurde  ein  Termin  für  den  Anfang  der  Ernte  festgesetzt.
Diese  Weiderechte  gehen  wohl  auf  einen  gemeinschaftlichen  Besitz  der
Dorfgenossen  an  der  Mark  (Allmende)  zurück.
Neben  den  ursprünglich  freien  Bauern  entstanden,  hauptsächlich  durch
Gewalt,  dienst-  und  zinspflichtige  Bauern,  die  entweder
das  Land  der  Fron-  oder  Herrenhöfe  bestellen  und  daneben  noch  andere
Dienste  (Gespanndienste  usw.)  leisten  mußten  oder  aber  einen  Teil  des
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