Ertrags  ihrer  Wirtschaft  an  den  Herrenhof  abzuliefern  hatten.  Die  Zahl
der  hörigen,  d.  h.  von  dem  Grund-  bzw.  Gutsherrn  abhängigen
Bauern  wuchs  im  Laufe  der  Jahrhunderte  immer  mehr  auf  Kosten  der
freien  Bauern.  Zum  Teil  aber  gaben  die  Bauern,  durch  Übergabe  ihres
Hofes,  freiwillig  ihre  Freiheit  auf.  Dies  geschah  hauptsächlich  aus
drei  Gründen:  Entweder  um  sich  der  immer  drückender  werdenden  Heerespflicht ­
  Selbständiger  zu  entziehen,  oder  um  Schutz  gegen  das  Raubrittertum ­
  zu  genießen  oder  endlich,  weil  es  damals  als  ein  Gott  wohlgefälliges ­
  Werk  galt,  sein  Gut  einem  geistlichen  Herrn  zu  übergeben.  Auf
die  letzte  Art  entstanden  u.  a.  die  großen  Grundherrschaften  in  Salzburg,
St.  Gallen  und  Fulda.
Das  Maß  der  persönlichen  und  wirtschaftlichen  Unfreiheit  des  Bauern
war  in  den  einzelnen  Gebietsteilen  je  nach  deren  historischer  Entwicklung
verschieden.  Am  besten  gestaltete  sich  die  Lage  der  Bauern  im  Nordwesten,
am  schlechtesten  im  Nordosten  Deutschlands.  Die  Grundherrschaft
(entstanden  aus  der  landesherrlichen  Verwaltung)  im  Nordwesten  bedrückte
die  Bauern  weniger  als  die  G  u  t  s  h  e  r  r  s  ch  a  f  t  (landwirtschaftlicher
Großbetrieb  mit  Marktproduktion)  im  Nordosten.  Der  Grund  Herr
verlangte  als  Entgelt  für  die  Übernahme  militärischer  und  politischer
Lasten  gewöhnlich  nur  mäßige  Abgaben  vom  Wirtschaftsertrage,  während ­
  der  Guts  Herr  Dienstleistungen,  d.  h.  Bewirtschaftung  des
gutsherrlichen  Bodens  forderte,  wodurch  der  Bauer  in  große  Abhängigkeit
vom  Gutsherrn  geriet.
Die  Dienstleistungen  (Fronden  oder  Robot),  die  der  Herr  kraft  seiner
gründ-  bezw.  gutsherrschaftlichen  Gewalt  vom  Bauer  fordern  darf,  waren  entweder ­
  Spann-Robot:  der  Bauer  war  verpflichtet,  mit  einem  oder  mehreren ­
  Gespannen,  oder  Fuß»  oder  Hand-Robot:  er  war  verpflichtet,  mit
seiner  persönlichen  Arbeitskraft  an  einigen  Tagen  in  der  Woche  seinem  Herrn
Dienste  zu  leisten.
Der  Grund  Herr  forderte  persönliche  Dienste  meist  nur  für  gemeinnützige
Zwecke,  wie  z.  B.  für  den  Wege-  und  Straßenbau.
Eine  besondere  Form  der  bäuerlichen  Abhängigkeit  war  die  Erbuntertänigkeit. ­
  Sie  bedeutete,  daß  der  Betreffende  „an  die  Scholle  gebunden",
wenn  auch  persönlich  frei  war.  Hand-  oder  Gespanndienste  der  Erbuntertanen,
Zwangsgesindedienste  ihrer  Kinder  waren  die  daraus  entspringenden  Verpflichtungen. ­
  Alle  diese  Verpflichtungen  waren  aber  nicht  an  die  Person  des  Bauern
gebunden,  (keine  Personallasten)  sondern  an  die  Bauernstelle,  an  den
Hof,  an  das  Haus  (also  Sach-  oder  Reallasten):  der  jeweilige  Inhaber
der  Sache  ist  Verpflichteter.
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