b)  Bauernbefreiung.
Die  großen  sozialen  Kämpfe  im  17.,  18.  und  19.  Jahrhundert  gingen
um  Bauernerhaltung  und  Bauernbefreiung.  Bauernunruhen  und  Bauernkriege ­
  begleiteten  sie.  Allmählich  hatte  sich  die  Erkenntnis  durchgerungen,
daß  erzwungene  Arbeit  im  Dienste  des  Grundherrn  kein  befriedigendes
Ergebnis  liefern  könne,  daß  der  unfreie  Bauer  nur  mißmutig  arbeite  und
der  Staat  nur  wenig  von  ihm  habe.  Dazu  kam,  daß  die  Ideen  von  Freiheit ­
  und  Gleichheit  überall  ein  williges  Ohr  fanden.  Die  Methode  des
landwirtschaftlichen  Anbaus  war  außerdem  durch  die  Wissenschaft  derbessert
  und  bedurfte  veränderter  sozialer  Verhältnisse.
Frankreich  hat  zuerst  den  alten  Bann  gebrochen  und  jenem  entwürdigenden ­
  Zustande  ein  Ende  bereitet.  Durch  Beschluß  der  Nationalversammlung ­
  vom  4.  und  11.  August  1789  und  durch  Dekret  vom  28.  August
1792  wurden  sämtliche  Feudalrechte  ohne  Entschädigung
aufgehoben.  Nicht  nur  in  Frankreich,  sondern  überall  dort,  wo  die
französische  Verwaltung  vorübergehend  eingeführt  wurde  und  damit  die
Bestimmungen  des  Code  Napoleon  galten,  wurde  das  Eigentum  nur  noch
durch  Servituten  sWeg-  und  Weidenutzung)  und  ablösbare  Geldrenten
beschränkt.
In  Deutschland  ging  Preußen  bahnbrechend  voran,  indem  es
durch  Edikt  vom  9.  Oktober  1807  die  Erbuntertänigkeit  aufhob
und  nunmehr  jedem  Einwohner  des  Staates,  was  bisher  Edelleuten,
Bürgern  oder  Bauern  gesetzlich  vorbehalten  war,  gestattete,  Grundstücke
aller  Art  zu  besitzen.  Auch  das  Recht  der  freien  Vererbung  und  Teilbarkeit ­
  der  Güter  wurde  gewährt.  Im  Interesse  der  teilweise  stark  verschuldeten ­
  Besitzer  ging  aber  der  preußische  Staat  nicht  so  rigoros  vor,
daß  er  a  l  l  e  bäuerlichen  Lasten  sofort  und  ohneEntschädigung
aufhob,  daß  er  gleich  auf  das  Endziel,  den  Bauern  zum  unbeschränkten
Eigentümer  seines  Bauernhofes  mit  politischen  Rechten  zu  machen,  lossteuerte, ­
  sondern  es  wurde  durch  das  Regulierungsedikt  vom  14.  September ­
  1811  und  die  Deklaration  vom  29.  Mai  1816  bestimmt,  daß  die  Regulierung
  —  Ablösung  der  auf  ihnen  liegenden  Land-  und  Spanndienste,
Naturallieferung  usw.  —  auf  solche  bäuerlichen  Stellen  beschränkt  bleiben
solle,  die  ihren  Inhaber  als  selbständigen  Ackerwirt  ernähren  konnten
(Kriterium:  Spannfähigkeit),  und  die  vor  dem  Jahre  1763  als  Bauernader
  Kossätengüter  eingetragen  waren.

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