Durch  das  R  e  g  u  l  i  e  r  u  n  g  s  e  d  i  k  i  vom  14.  September  1811  mußte  der
Gutsherr  aufgeben  bzw.  verzichten  auf:  1.  das  Eigentum  am  Bauerngut,
2.  die  Frondienste  des  Bauern,  3.  sämtliche  Geld-  und  Naturalabgaben  des
Bauern,  4.  die  Hofwehr  und  b.  die  verschiedenen  Berechtigungen,  welche  der
Gutsherr  auf  dem  Bauernlande  gehabt  hatte  (z.  B.  Weiderecht).  Der  Bauer
mußte  verzichten  auf:  1.  Unterstützungen  bei  Unglücksfällen,  2.  das  Recht  des
Holzbezugs  aus  den  gutsherrlichen  Waldungen,  3.  die  Herstellung  und  Erhaltung ­
  seiner  Gebäude  und  4.  auf  gewisse  Hütungs-  und  Waldgerechtsame.
Er  mußte  außerdem,  sofern  es  sich  um  erblichen  Besitz  handelte,  ein  Drittel,
im  andern  Falle  die  Hälfte  des  bisher  von  ihm  bebauten  Landes  abtreten.  Wurde  das
Gut  hierdurch  zu  klein,  so  konnte  auch  eine  entsprechende  Geldrente  vereinbart  werden.
Weiter  ausgedehnt  wurde  die  Regulierung  durch  Gesetz  vom  2.  März
1850,  das  anordnete,  daß  die  Ablösung,  die  sich  auch  auf  die  von  der
Regulierung  bisher  ausgeschlossenen  Bauern  erstreckte,  nicht  mchr  durch
Abtretung  von  Land  oder  Gewährung  einer  dauernden  Rente,  sondern ­
  gegen  eine  Amortisationsrente  zu  erfolgen  habe.
Der  Staat  griff  helfend  ein,  indem  er  für  jede  Provinz  eine  Rentenbank ­
  errichtete.  Der  berechtigte  Herr  wurde  durch  Schuldverschreibungen
dieser  Rentenbanken,  Rentenbriefe  genannt,  abgefunden,  während
der  Bauer  verpflichtet  wurde,  die  von  ihm  zu  zahlende  Rente  an  die  staatliche ­
  Rentenbank  abzuführen.  Die  Rentenbriefe  sind  mit  4  %  verzinsliche
Jnhaberpapiere,  deren  Nominalbetrag  sich  auf  das  LOfache  der  Jahresrente ­
  berechnet.  Neben  diesen  4  %  Zinsen  hatte  der  Verpflichtete  eine
Amortisationsquote  von  1  %  oder,  wenn  er  wollte,  auch  nur
von  l / 2  %  an  den  Staat  zu  entrichten.  In  jenem  Falle  wird  die  Amortisation
  in  417x2,  in  diesem  in  56^^  Jahren  beendet,  d.  h.  nach  Verlaus
dieser  Zeit  wird  der  Bauer  freier  Eigentümer  seines  Landes.  Er  hat
nichts  geschenkt  erhalten,  er  hat  sich  losgekauft.  Die  Beseitigung  dieser
Unfreiheit  währte  bis  in  die  90er  Jahre.
Durch  die  Bauernbefreiung  ist  die  Zahl  der  Bauernstellen  etwas,  das
Bauernland  ganz  erheblich  vermindert  worden.  Ein  Teil  der  Bauern  ist
Gutsarbeiter  geworden,  aber  diese  sind  tätig  in  freier  Lohnarbeit  und
nicht,  wie  früher,  in  unfreier  Fronarbeit.  Durch  das  Abtreten  von  Land
ist  der  kapitalistische  Großbetrieb  gefördert  worden.  Die  günstige  Folge
der  Bauernbefreiung  war  vor  allem  die  völlige  Freiheit  in  der  Betriebsführung ­
  und  damit  eine  Zunähme  der  Produktion.  Demgegenüber  ergaben
  sich  auch  einige  Nachteile:  Schwierigere  Beschaffung  der  Arbeitskräfte ­
  und  Verschuldung  vieler  Bauern.
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