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Ähnlich  wie  in  Preußen  gestaltete  sich  die  Bauernbefreiung  auch  in  den
andern  deutschen  Ländern.  In  Ö  st  erreich  wurde  die  Entschädigungsfrage ­
  in  der  Weise  gelöst,  daß  alle  Lasten,  die  aus  der  bloß
persönlichen  Untertänigkeit,  aus  dem  Schutzverhältnis  usw.  entsprungen
waren,  unentgeltlich  aufgehoben  wurden.
c)  Feldregulierung  und  Gemeinheitsteilung.
Als  Hindernis  für  eine  intensivere  landwirtschaftliche  Produktion  in
der  deutschen  Landwirtschaft  wurden  bereits  erwähnt  die  Gemengelage
und  der  damit  verknüpfte  Flurzwang,  und  weiter  die  Gemein  weiden
(Allmenden,  Gemeinheiten).  Zunächst  versuchte  man  durch
freiwilligen  Austausch  den  zerstreut  liegenden  Besitz  zu  einem  oder  einigen
wenigen  größeren  Stücken  zusammenzulegen  und  zweckmäßige  Zugänge
zu  schaffen.  Viel  wurde  hierbei  aber  nicht  erreicht,  es  gab  viel  Zwistigkeiten, ­
  wollte  doch  beim  Tausch  jeder  Teil  verdienen,  und  so  mußte  der
Staat  die  Regulierung  (Separation,  Feldvereinigung,  Verkoppelung, ­
  Arrondierung)  in  die  Hand  nehmen.  Ein  solcher
staatlicher  Eingriff  erfolgte  in  Deutschland  zuerst  in  Schleswig  und  Holstein ­
  (1766  und  1770/71).  Durch  die  Gesetzgebung  wurde  dann  weiter
bestimmt:
1.  Welcher  Prozentsatz  der  Beteiligten  genügen  solle,  um  auch  widerstrebende
  Gemeindeglieder  zu  zwingen,  die  Regulierung  vorzunehmen
(Provokationsrecht).
2.  Kommen  verschiedene  Klassen  von  Grundstücken  in  Betracht,  z.  B.
Äcker,  Wiesen  und  Gärten,  so  soll  jeder  Interessent  tunlichst  gleichartige
und  gleichwertige  Grundstücke  wieder  erhalten.
3.  Die  Kosten  der  Vermessung  haben  die  Beteiligten  zu  tragen.
4.  Streitigkeiten  werden  in  erster  Instanz  durch  die  Generalkommissionen,
  in  zweiter  und  dritter  Instanz  durch  das  Oberlandeskulturgericht
  in  Berlin  entschieden.
Die  Gemeinheitsteilung,  d.  h.  die  Beseitigung  jeglicher  gemeinschaftlicher ­
  Nutzung  landwirtschaftlicher  Grundstücke,  erfolgte ­
  zuerst  in  den  norddeutschen  Küstenländern.  Wer  Teilung  beantragen
durfte,  und  nach  welchem  Maßstabe  sie  auszuführen  war,  darüber  waren
die  Bestimmungen  in  den  einzelnen  Landesteilen  verschieden.  Vielfach,
besonders  in  Süddeutschland,  gingen  die  Gemeinheiten  in  das  Eigentum