der  politischen  Gemeinde  über,  so  daß  die  Gemeindeglieder  kein  individuelles ­
  Eigentum  besaßen.
Die  Aufteilung  der  Gemeindeweiden  und  Gemeindewiesen  hatte  häufig
den  Nachteil,  daß  zahlreiche  Landarbeiter  hinfort  der  Möglichkeit  beraubt
waren,  ihre  Kühe,  Schafe,  Schweine  usw.  zu  füttern  und  infolge  der  verringerten ­
  Einnahmen  als  Besitzlose  nach  der  Stadt  zogen.
ä)  Grundbesitzverteilung.
Im  Landwirtschaftsbetriebe  lassen  sich  nach  der  Art  der  Wirtschaftsleitung ­
  drei  Formen  unterschieden:
1.  Selbstbewirtschaftung  durch  den  Eigentümer.  Die  bäuerliche ­
  Familie  ernährt  sich  vom  Ertrage.  Als  Vorzüge  gelten  privatwirtschaftlich: ­
  das  Hinarbeiten  auf  dauernde  Erträge,  volkswirtschaftlich:  die
Bodenverbesserungen.
2.  Administration.  Ist  der  Besitzer  unmündig,  versteht  er  nichts
von  der  Landwirtschaft,  oder  will  er  sich  zeitweise  einem  andern  Berufe
widmen,  so  läßt  er  das  Gut  für  seine  Rechnung  von  einem  besoldeten
Beamten  (Administrator)  bewirtschaften.  Im  allgemeinen  wird  dieser  kein
großes  Interesse  an  der  dauernden  Rentabilität  des  Gutes  besitzen,  vielmehr ­
  oft  geneigt  sein,  in  die  eigene  Tasche  zu  arbeiten.
3.  Verpachtung.  Die  Pacht  wird  in  vielen  Fällen  der  Administration ­
  vorzuziehen  sein:  Der  Pächter  hat,  vor  allem  wenn  ein  langjähriger ­
  Pachtvertrag  abgeschlossen  ist,  ein  größeres  Interesse  an  der
dauernden  Rentabilität  als  der  Administrator,  und  wird  daher  notwendige
Bodenverbesserungen  vornehmen.  Die  Pacht  dient  oft  zur  Abrundung
von  Besitzungen  durch  Hinzunahme  eines  weiteren  Stückes  Land.  Dem
Pächter  bietet  sie  den  Vorteil,  daß  er  nur  für  das  Aufbringen  des  Betriebskapitals ­
  zu  sorgen  braucht  und  so  ein  verhältnismäßig  größeres
Land  bewirtschaften  kann.  Gewöhnlich  wird  als  Pacht  eine  feste  Summe
ausbedungen.  Längere  Verträge  haben  den  Vorteil,  daß  der  Pächter  selbst
das  Risiko  der  schlechten  Jahre  trägt.  Man  unterscheidet  Z  e  i  t  p  a  ch  t
und  Erbpacht.  Bei  jener  endet  die  Pacht  nach  der  vereinbarten  Frist
(15—20  Jahre  in  der  Regel),  wenn  sie  nicht  kurz  vorher  wieder  erneuert
ist.  Die  Lage  des  Erbpächters  hingegen  ähnelt  sehr  der  des  Besitzers.
Stirbt  der  Erbpächter,  so  geht  das  Pachtrecht  auf  seine  Erben  über.  Das
Pachtgeld  (Canon)  ist  entweder  ein  für  allemal  bestimmt,  oder  es

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