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steigt  und  fällt  mit  den  Preisen  der  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse.
Empfehlenswert  ist  das  System  der  Erbpacht  dann,  wenn  der  Pächter
beabsichtigt,  das  Gut  später  zu  erwerben.
Das  Preußische  Rentengutsgesetz  bietet  eine  besondere  Form  der  Pacht.
Die  Pacht  ist  so  bemessen,  daß  jedes  Jahr  ein  Teil  des  Kaufpreises  mitbezahlt ­
  wird.  R  e  n  t  e  n  g  u  t  ist  also  ein  Stück  Land,  das  gegen  Zahlung
einer  festen  Geldrente  als  Eigentum  übertragen  wird.  Besondere  Anzahlung ­
  wird  in  der  Regel  nicht  gefordert,  hingegen  muß  Anlage-  und
Betriebskapital  nachgewiesen  werden.  Die  Prüfung  der  Verhältnisse
des  künftigen  Pächters  übernehmen  die  Generalkommissionen,  wie  überhaupt ­
  der  Staat  die  innere  Kolonisation  leitet.
Einen  neuen  Anstoß  erhielt  1919  die  Kolonisationsbewegung  durch
die  Schaffung  gemeinnütziger  Siedlungsunternehmungen. ­
  Diese  erhalten  ein  Vorkaufsrecht  auf  alle  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücke  von  25  da  an  aufwärts.  Die  großen  Güter  sind  zu
Landlieferungsverbänden  zusammengeschlossen  und  haben  auf  Verlangen
des  gemeinnützigen  Siedlungsunternehmens  geeignetes  Land  aus  dem
Bestände  der  großen  Güter  zu  beschaffen.
Domänen  sind  Ländereien,  die  dem  Staate  gehören.  Sie  werden
auf  eine  Reihe  von  Jahren  an  tüchtige  Landwirte,  die  ein  angemessenes
Betriebskapital  nachweisen  können,  verpachtet  (Domänenpächter)  und
gelten,  vielfach  mit  Recht,  als  M  u  st  e  r  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  e  n.  Für  den  Verkauf ­
  der  Staatsdomänen  wird  geltend  gemacht,  daß  der  Pachtpreis  nur
eine  geringe  Verzinsung  (etwa  2%  %  des  Verkaufspreises)  gewährt.
Von  mancher  Seite  wird  eine  Vermchrung  des  staatlichen  Domänenbesitzes ­
  erstrebt.  Da  der  Boden  natürliches  Monopol  ist,  soll  er  Gesamtgut
  der  Bevölkerung  sein.  So  wünscht  ein  Teil  der  Sozialdemokraten
die  Verstaatlichung  von  Grund  und  Boden  überhaupt.
Nach  dem  E  r  t  r  a  g  e  der  Güter  und  der  wirtschaftlichen  Stellung,
die  der  Eigentümer  bzw.  Bewirtschafter  einnimmt,  unterscheidet  man:
Große,  mittlere  und  kleine  Güter.  Eine  genaue  Abgrenzung  der  Begriffe ­
  ist  natürlich  nicht  möglich.  Groß  nennt  man  ein  Gut,  das  eine
oder  mehrere  Personen  ausschließlich  mit  Leitung  und  Verwaltung  beschäftigt. ­
  Bei  einem  m  i  t  t  l  e  r  e  n  Gut  nimmt  der  Landwirt  schon  zum
Teil  an  den  ausführenden  Arbeiten  teil.  Wird  das  Land  nur  von  dem
Wirt  und  dessen  Familie  bestellt,  so  spricht  man  von  einem  kleinen