wurde  in  mehreren  Ländern,  so  auch  in  einigen  Teilen  Deutschlands,  die
Geschlossenheit  der  Güter  durch  die  Gesetzgebung  begünstigt,
indem  entweder  eine  dauernd  unteilbare  Mindestfläche,  wie  z.  B.  in
Bayern,  Nassau  und  Schweden,  festgesetzt  wurde,  oder  indem  die  Abtrennung ­
  prozentualiter,  z.  B.  auf  33Vs  %  in  Sachsen,  beschränkt  war.
Hiermit  kommen  wir  zu  einer  neuen  Unterscheidung  nach  dem  Erbrecht.
1.  Ein  bäuerliches  Erbrecht,  das  im  Todesfälle  Teilungen
vermeiden  will,  ist  das  A  n  e  r  b  e  n  r  e  ch  t.  Es  gilt  in  einigen  Gebietsteilen ­
  ohne  weiteres,  sofern  der  Besitzer  keine  testamentarische  Verfügung
getroffen  hat,  in  einigen  andern  nur  dann,  wenn  der  verstorbene  Eigentümer ­
  in  ein  vom  zuständigen  Amtsgericht  geführtes  Grundbuch  sH  ö  f  e  -
rolle)  eingetragen  ist.  Bezweckt  wird  durch  diese  Rechtsinstitution,  daß'
das  Gut  ungeteilt  an  einen  Erben,  den  „Anerben",  übergeht,
dem  in  einigen  Provinzen  große  Vergünstigungen  zuteil  werden.  So  erhält ­
  z.  B.  in  der  Provinz  Hannover  der  Anerbe  1 / 3  vorweg.  2 /s  des  mäßig
abgeschätzten  Wertes  bilden  die  Masse,  die  nach  gewöhnlicher  Erbregel
geteilt  wird.  Es  wird  auf  diese  Weise  eine  Verringerung  des  Betriebskapitals ­
  vermieden.  Die  gesunde  Entwicklung  des  Gutes  ist  wichtiger  als
das  Wohlergehen  der  anderen  Familienmitglieder.  Ohne  Wechsel  im  Betrieb ­
  lVerkauf)  und  ohne  Schulden  für  den  neuen  Besitzer  werden  die
notwendigen  Meliorationen  doch  ermöglicht.  Eine  Bestimmung,  daß  der
Anerbe  den  Hof  nicht  veräußern  darf,  besteht  nicht.
2.  Durch  das  Fideikommiß  wird,  ebenso  wie  durch  das  Anerbenrecht, ­
  ein  Familienmitglied  zum  Nachteil  der  andern  begünstigt.  Während
jedoch  das  Anerbenrecht  sich  auf  bäuerliche  Güter  bezieht,  kommt  das
Fideikommiß  nur  für  den  Großgrundbesitz,  und  zwar  fast  ausschließlich
für  den  adligen  Großgrundbesitz  in  Betracht.  Nach  dem  Tode  des  Nutznießers ­
  geht  der  Nießbrauch  des  Besitztums  an  die  vom  Stifter  des
Fideikommisses  bestimmte  Persönlichkeit,  in  der  Regel  an  den  ältesten
Sohn  (Majorat),  seltener  an  den  jüngsten  Sohn  (Minorat),  oder
an  den  Ältesten  der  Familie  überhaupt  (Seniorat)  über,  der  den
Besitz  nicht  veräußern  und  auch  nicht  durch  Hypotheken  usw.  belasten  darf.
Dies  hat  den  Nachteil,  daß  notwendige,  die  Ertragsfähigkeit  des
Gutes  steigernde  Meliorationen  häufig  nicht  vorgenommen  werden.  Dazu
kommt  ferner,  daß  nicht  immer  das  tüchtigste,  für  die  Bewirtschaftung
des  Gutes  sich  am  meisten  eignende  Familienmitglied  in  die  Nutznießung

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