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eintritt.  Für  die  Volkswirtschaft  sind  die  Fideikommisse  hauptsächlich  deswegen ­
  schädlich,  weil  sie,  besonders  in  Gegenden,  wo  der  Großgrundbesitz
ohnedies  überwiegt,  die  Errichtung  kleiner  Bauernstellen  verhindern.  In
den  östlichen  Provinzen  Preußens  sind  13,3  %  aller  Rittergüter  fideikommissarisch ­
  festgelegt.
Max  Gering,  dem  wohl  niemand  nachsagen  wird,  daß  er  agrar  feindlich ­
  gesinnt  ist,  urteilt:  „Die  zum  Latifundienbesitz  geschlagenen  Ländereien
sind  ein  für  allemal  dem  Zugang  anderer  Erwerber  entzogen,  weil  es  gestattet
ist,  eine  beliebig  große  Fläche  für  ewige  Zeit  durch  Familienfideikommisse  festzulegen. ­
  Angesichts  solcher  Zustände  werden  auch  diejenigen,  die  diesem  Rechtsinstitut ­
  nicht  prinzipiell  ablehnend  gegenüberstehen,  die  Ansicht  Conrads  teilen
müssen,  daß  cs  notwendig  ist,  der  Fideikommißbildung  durch
gesetzliche  Fixierung  einer  nicht  zu  großen  Maximalfläche ­
  Schranken  zu  setzen."
Als  Vorzug  der  Fideikommisse  kann  nur  angeführt  werden,  daß  sie
die  Vorteile  bieten,  die  dem  Großgrundbesitz  überhaupt  eigen  sind.
§  155  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  vom  11.  August  1919  sagt:  „Die
Verteilung  und  Nutzung  des  Bodens  wird  von  Staats  wegen  in  einer  Weise
überwacht,  die  Mißbrauch  verhütet  ....  Grundbesitz,  dessen  Erwerb  zur  Befriedigung ­
  des  Wohnungsbedürfnisses,  zur  Förderung  der  Siedelung  und  Urbarmachung ­
  oder  zur  Hebung  der  Landwirtschaft  nötig  ist,  kann  enteignet  werden. ­
  Die  Fideikommisse  sind  aufzulösen.  —  Die  Bearbeitung
und  Ausnutzung  des  Bodens  ist  eine  Pflicht  des  Grundbesitzers  gegenüber  der
Gemeinschaft."
3.  Das  freie  Erbrecht  gilt  in  Deutschland  in  der  Regel,  hat  aber
die  Gefahr  einer  Zerstückelung  und  Verschuldung  des  Grundbesitzes.
3.  vis  länvlicds  Arbeiterfrage.
Rach  der  Verteilung  des  Grundbesitzes  richtet  sich  die  Beschaffung  ländlicher ­
  Arbeitskräfte:  Der  Mittelbesitz  behilft  sich  ausschließlich  mit  Gesinde, ­
  das  im  Haushalt  des  Grundbesitzers  lebt  und  neben  dem  Geldlohn
  meistens  noch  ein  Deputat  (Naturalien)  erhält.  Der  Großgrundbesitz ­
  beschäftigt  neben  dem  Gesinde  T  a  g  e  l  ö  h  n  e  r,  bei  denen  zwei  Klassen
zu  scheiden  sind:  die  grundbesitzenden  Taglöhner  (d.  h.  solche,  die  nebenbei ­
  noch  etwas  eigenes  Land  besitzen)  und  die  freien  Arbeiter.  Der
grundbesitzende  Tagelöhner  (Heuerling,  Häusler,  Kätner  und  Inster)  ist
naturgemäß  in  seiner  Tätigkeit  stets  an  seinen  Wohnsitz  gebunden,  so  daß,
wenn  sich  zu  nebenverdienstlicher  Arbeit  wenig  Gelegenheit  bietet,  seine