Lage  oft  recht  kärglich  ist.  Der  freie  Tagelöhner  (Wanderarbeiter)  leidet
sehr  darunter,  daß  die  Landarbeit  Saisonarbeit  ist.
Da  infolge  der  Abhängigkeit  vom  Wetter  die  Arbeitszeit  (zum  mindesten ­
  während  der  Ernte)  eine  unbeschränkte  war,  und  weiter  die  Wohnverhältnisse ­
  auf  dem  Lande  meist  schr  ungünstig  sind,  Bildungs-  und
Vergnügungsstätten  fehlen,  und  schließlich  der  Barlohn  des  landwirtschaftlichen ­
  Arbeiters  im  Verhältnis  zu  dem  des  Industriearbeiters
gering  war,  war  die  Landflucht  vieler  Arbeiter  erklärlich.  Die  Geltung ­
  des  Gesinderechts  und  die  Einschränkung  des  Koalitions-  und  Streikrechts
  für  die  landwirtschaftlichen  Arbeiter  vermehrten  den  Übelstand.
Erst  1919  ist  eine  vorläufige  Landarbeitsordnung  erlassen
worden,  die  die  Bestimmungen  der  Gesindeordnung  aufhob,  die  tägliche"
Höchstarbeitszeit  auf  8—11  Stunden  (die  Höchstzeit  nur  in  der  Ernte)
festsetzte,  Arbeits-  und  Schlichtungsausschüsse  zur  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  bzw.  von  Streitigkeiten  einsetzte  usw.  Seitdem  war  der
Landarbeiterverband  bemüht,  Tarifverträge  für  die  einzelnen
Landesteile  durchzusetzen,  was  in  vielen  Fällen  auch  erreicht  worden  ist.
4.  Der  lanOwIrtfcbaftlicbe  Kredit.
Auf  das  Kreditwesen  im  allgemeinen  wird  noch  ausführlich  zurückzukommen ­
  sein.  Die  Eigenart  der  landwirtschaftlichen  Kreditverhältnisse
—  der  Landwirt  braucht  in  der  Regel  längeren  Kredit  als  der  Kaufmann
und  Gewerbtreibende—läßt  es  angebracht  erscheinen,  an  dieser  Stelle
bereits  auf  die  hauptsächlichen  landwirtschaftlichen  Kreditorganisationen^,
hinzuweisen.
Der  Landwirt  kommt  als  Kredit  g  e  w  ä  h  r  e  r  so  gut  wie  gar  nicht  in
Betracht,  dagegen  braucht  er  Realkredit:
zum  Ankauf  von  Grund  und  Boden  oder  um  bei  Gutsübernahme
Miterben  abzufinden  (Grundkredit),  und  zur  Vornahme  von  Bauten, ­
  von  Boden-  und  Kulturverbesserungen,  zur  Anschaffung  von
Inventar  (Meliorationskredit).
Je  nach  der  Sicherstellung  wird  der  Realkredit  geschieden  in  Jrnmobiliar-
  und  Lombardkredit.  Beim  Immobiliarkredit  ist  es  Grund  und
Boden  selbst,  beim  Lombardkredit  sind  es  hauptsächlich  die  Bodenprodukte,
die  als  Unterpfand  dienen.

75