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Ähnliche  Institute  gibt  es  in  Sachsen  und  Bayern.  In  anderen
Staaten  bestehen  statt  dieser  genossenschaftlichen  Institute  Landeskreditkassen ­
  oder  Landesbanken  (Oldenburg,  Hessen).
b)  Die  Staatsanstalten,  die  in  den  dreißiger  Jahren  des  vorigen ­
  Jahrhunderts  auftauchten  und  meist  aus  den  Rentenbankcn  hervorgegangen
  bzw.  mit  ihnen  verbunden  waren.  Hierzu  sind  auch  die  Institute
zu  zählen,  die  Kredit  zu  Meliorationszwecken  gewähren,  die  Landeskulturrentenbanken.
  Der  Staat  tritt  zwischen  Geldgeber  und
Geldnehmer  und  übernimmt  die  Bürgschaft  für  die  ausgegebenen  Schuldverschreibungen. ­

e)  Die  Hypothekenbanken,  das  sind  private,  auf  Aktien  gegründete ­
  Institute.  Wie  die  Landschaften,  verschafften  sie  sich  die  Mittel
zur  Kreditgewährung  durch  Ausgabe  von  Pfandbriefen.  Sie  kommen  für
den  Landwirt  hauptsächlich  in  solchen  Staaten  in  Frage,  in  denen  die
unter  a)  erwähnten  Institute  nicht  bestehen.  Als  Erwerbsinstitute
stellen  sich  ihre  Bedingungen  etwas  ungünstiger  für  den  Landwirt.  Da
die  Hypothekenbanken  in  hohem  Maße  auch  dem  städtischen  Kredit  dienen,
wird  auf  sie  an  anderer  Stelle  noch  zurückzukommen  sein.
Personalkredit  erhalten  die  Landwirte  durch  die  auf  genossenschaftlicher ­
  Basis  beruhenden  Vorschußvereine,  insbesondere  durch
die  Raiffeisenschen  Darlehenskassen,  und  vielfach  auch  durch  Private.
Die  Verschuldung  der  Landwirtschaft  ist  bis  in  die  letzte
Zeit  sehr  erheblich  gewesen.  Ursache  dafür  war  vor  allem  der  Ankauf  der
Güter  zum  Verkehrswert,  statt  zum  Ertragswert.  Der  hohe  Verkehrswert
beruht  vor  allem  auf  dem  infolge  der  zunchmenden  Bevölkerung  steigenden ­
  Bodenwert.
5.  LanvuUrtsckaktUcks  Intsressenvertrstungen.
Die  Interessenvertretung  der  deutschen  Landwirte  ist  der  Deutsche
L  a  n  d  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  s  r  a  t,  der  sich  aus  73  Deputierten  der  einzelnenZentralvereine
  oder  Landwirtschaftskammern  zusammensetzt.  Für  Preußen  besteht ­
  das  Landesökonomiekollegium,  für  Bayern  der  Bayerische ­
  Landwirtschaftsrat,  für  Sachsen  der  Landeskultur ­
  r  a  t,  für  Württemberg  die  Landwirtschaftliche  Zentralstelle. ­
  Ihre  Unterorgane  sind  die  Landwirtschaftlichen  Vereine, ­
  denen  wichtige  Aufgaben  zugewiesen  sind.