88

diese  „Pfuscher"  oder  „Stümpler",  die  außerhalb  der  Zunft  und  außerhalb
  der  Stadttore  arbeiten  mußten.  Wie  gegen  die  Zunftgenossen,  so
herrschte  auch  andern  Zünften  gegenüber  eine  engherzige  Gesinnung.  Die
einzelnen  Zünfte  lagen  fortwährend  miteinander  im  Streit,  ob  eine
Arbeit  von  dieser  oder  jener  Zunft  auszuführen,  ob  z.  B.  Fensterrahmen
Glaser-  oder  Tischlerarbeit  sei,  ob  das  Färben  von  Tuchen  den  Tuchmachern ­
  oder  den  Tuchscherern  zukomme  usw.
Als  das  Zunftwesen  immer  mehr  verknöcherte,  und  man  nach  Mitteln
zur  Änderung  dieser  unhaltbaren  Zustände  suchte,  begann  die  Ansicht
durchzudringen,  daß  die  Zunftrechte  doch  in  letzter  Linie  vom  Staate
gegeben  seien  und  dieser  daher  auch  das  Recht  besitze,  sie  aufzuheben  oder
abzuändern.  Hiervon  wurde  denn  auch  seit  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts ­
  vielfach  Gebrauch  gemacht.  Frankreich  ging  in  der  Änderung
der  Gewerbeverfassung  voran.
b)  Das  Konzessionssystem.
Eine  Gebundenheit  der  Gewerbe  kann,  wie  wir  gesehen  haben,  erfolgen
durch  die  Gewerbetreibenden  selbst:  das  System  der  Zünfte.  Sie  kann
weiter  aber  auch  erfolgen  durch  die  Staatsgewalt:  Die  Regelung
des  Gewerbebetriebs  beruht  auf  einer  obrigkeitlichen  Konzessivnierung.
  Die  Zünfte  bleiben  vorläufig  noch  bestehen,  aber  ihre  Befugnisse
  sind  wesentlich  eingeschränkt.  Daneben  entstehen  u  n  z  ü  n  f  t  i  g  e
Gewerbe,  d.  h.  Gewerbe,  die  ausgeübt  werden  dürfen,  wenn  Staat  oder
Gemeinde  die  Genehmigung  (Konzession)  hierzu  erteilt  haben.  Auch  einzelnen ­
  Personen,  die  die  Voraussetzungen  für  ein  zünftlerisches  Gewerbe
nicht  erfüllten,  wurde  Gewerbeerlaubnis  erteilt.  Sie  hießen  F  r  e  i  -
meister.  Dabei  wurde  von  Fall  zu  Fall  geprüft,  ob  ein  örtliches  Bedürfnis ­
  für  das  betreffende  Gewerbe  vorhanden  war,  bzw.  ob  der  die  Konzession
  Nachsuchende  berechtigten  Ansprüchen  genügte.  Man  wollte  einmal
die  Unternehmer  vor  übermäßiger  Konkurrenz,  dann  das  Publikum  vor
schlechter  Ware  schützen.  Auch  heute  gibt  es  noch  konzessionierte  Gewerbe.
Dadurch,  daß  der  Staat  die  Konzession  erteilt,  ladet  er  eine  große  Verantwortung ­
  auf  sich,  denn  das  große  Publikum  glaubt  nunmehr,  der
eigenen  Prüfung  der  Verhältnisse  enthoben  zu  sein.  Aus  diesem  Grunde
scheint  es  zweckmäßig,  die  Konzessionserteilung  auf  solche  Gewerbe  zu
beschränken,  bei  denen  der  einzelne  nicht  in  der  Lage  ist,  ihre  Sicherheit