zu  prüfen,  wie  z.  B.  bei  Notenbanken  oder  Versicherungsgesellschaften,
oder  bei  deren  nachlässiger  Handhabung  Gefahren  für  Gesundheit  und
Leben  bestehen,  z.  B.  bei  Apotheken  und  Drogerien  (Handel  mit  Giften),
ferner  für  das  Schankgewerbe,  weil  die  Gesellschaft  ein  Interesse  daran
hat,  daß  die  Zahl  der  Destillen  und  Gastwirtschaften  nicht  übermäßig  groß
ist,  endlich  für  das  Pfandleihgeschäft,  damit  nicht  eine  Ausbeutung  der
Notlage  der  Schuldner  erfolgt.
o)  Die  Gewerbefreiheit.
Mit  der  Einführung  der  Maschine  in  die  industriellen  Gewerbe  und
den  sonstigen  technischen  Fortschritten  konnte  die  bisherige  Gebundenheit,
ganz  gleich,  ob  sie  Zunftwesen  oder  Konzessionssystem  hieß,  nicht  mehr
aufrecht  erhalten  werden.  Der  immer  dringender  werdende  Ruf  nach
Freiheit  des  Gewerbebetriebes,  nach  Gewerbefreiheit  konnte  nicht
unerhört  bleiben,  weil  infolge  der  Zunahme  der  Bevölkerung,  wie  der
steigenden  Ausfuhr,  der  Staat  für  die  Entwicklung  zur  Massenproduktion,
für  Fabriken,  Interesse  hatte.
In  Frankreich,  das  schon  am  Ende  des  16.  Jahrhunderts  die
Rechte  der  Zünfte  eingeschränkt  hatte,  wurde  die  völlige  Gewerbefreiheit
zuerst  durchgeführt.  T  u  r  g  o  t  hat  1776  bereits  dazu  einen  Versuch  gemacht, ­
  der  aber  mißglückte.  Endgültig  abgeschafft  wurden  in  Frankreich
die  Zünfte  und  Gilden  durch  Gesetz  vom  17.  Juni  1791,  das  die  Gewerbefreiheit ­
  einführte.  Jeder,  der  die  Gebühr  für  einen  Gewerbeschein  entrichtete, ­
  hatte  fortab  das  Recht,  ein  Gewerbe  auszuüben.
Dem  Beispiele  Frankreichs  folgte  zunächst  Preußen,  das  die  in
Frankreich  durch  die  Revolution  erzwungenen  Reformen  auf  friedlichem
Wege  einführte.  Durch  die  „Geschäftsinstruktion  für  die  Regierungen
vom  26.  Dezember  1808"  wurde  von  der  preußischen  Staatsverwaltung
die  Gewerbefreiheit  im  Prinzip  anerkannt.
In  dieser  denkwürdigen  Geschäftsinstruktion  heißt  es  u.  a.:  „Bei  allen  Ansichten, ­
  Operationen  und  Vorschlägen  der  Regierungen  muß  der  Grundsatz
leitend  bleiben,  niemanden  in  dem  Genuß  seines  Eigentums,  seiner  bürgerlichen
Gerechtsame  und  Freiheit,  solange  er  in  den  gesetzlichen  Grenzen  bleibt,  weiter
einzuschränken,  als  es  zur  Beförderung  des  allgemeinen  Wohls  nötig  ist;  einem
jeden  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  die  möglichst  freie  Entwicklung  und  Anwendung ­
  seiner  Anlagen,  Fähigkeiten  und  Kräfte  in  moralischer  sowohl  als
physischer  Hinsicht  zu  gestatten  und  alle  dagegen  noch  obwaltenden  Hindernisse
baldmöglichst  auf  eine  legale  Weise  hinwegzuräumen."

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