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In  Preußen  wurde  durch  Edikte  vom  2.  November  1810  und  7.  September ­
  1811,  ebenso  wie  in  Frankreich,  der  selbständige  Gewerbebetrieb
lediglich  von  der  Lösung  eines  Gewerbescheins  und  einer  alljährlich  zu
zahlenden  Gewerbesteuer  abhängig  gemacht.  Zur  Ausfertigung  des  Gewerbescheins ­
  genügte  für  die  Mehrzahl  der  Gewerbe  ein  p  o  l  i  z  e  i  l  i  ch  e  s
Leumundsattest.  Ein  Befähigungsnachweis  war  nur  für  acht  Gewerbe ­
  erforderlich,  für  Apotheker,  Juweliere,  Maurer,  Mühlenbaumeister,
Schornsteinfeger,  Seeschiffszimmerleute,  Verfertiger  chirurgischer  Instrumente ­
  und  Zimmerleute,  „bei  deren  ungeschicktem  Betriebe  gemeine
Gefahr  obwaltet,  oder  welche  eine  öffentliche  Beglaubigung  oder  Unbescholtenheit ­
  erfordern".
Am  17.  Januar  1845  gelangte  eine  einheitliche  Gewerbeordnung ­
  für  Preußen  zur  Einführung,  die  nachher  die  Grundlage
der  Gewerbeordnung  des  Deutschen  Reiches  geworden  ist.  Anlage  und
Betrieb  der  Unternehmungen  wurde  bis  auf  wenige  Fälle,  bei  denen  polizeiliche ­
  Genehmigung  nachgesucht  werden  mußte,  freigegeben.
Noch  waren  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  für  die  Neuerung  nicht
reif.  Als  die  preußische  Regierung,  hauptsächlich  infolge  des  Drängens
des  im  Juli  und  August  1848  in  Frankfurt  a.  M.  tagenden  „H  a  n  d  -
werkerparlaments",  1849  die  Gewerbefreiheit  wieder  einschränkte,
widerstand  niemand.  Es  konnten  „Innungen"  gegründet  werden,  die  zwar
nicht  dieselben  weitgehenden  Rechte  wie  die  Zünfte,  aber  doch  verwaltungsrechtliche ­
  Befugnisse  hatten.  Den  Innungen  wußte  man  im  allgemeinen ­
  angehören.  Auch  ein  Befähigungsnachweis  wurde
nunmehr  gefordert.  Zur  Meisterprüfung  wurde  nur  zugelassen,  wer  das
24.  Lebensjahr  vollendet,  eine  dreijährige  Lehrzeit  bei  einem  selbständigen
Gewerbetreibenden  durchgemacht  und  nach  bestandener  Gesellenprüfung
noch  wenigstens  drei  Jahre  als  Geselle  gearbeitet  hatte.
Die  Erschließung  größerer  Wirtschaftsgebiete  durch  die  Eisenbahn,  die
allgemeinen  technischen  Fortschritte  hatten  das  Bedürfnis  nach  größeren,
nicht  handwerksmäßigen  Unternehmungen  entstchen  lassen,  die  in  den
engen  Rahmen  der  Innung  nicht  zu  spannen  waren.  Schon  seit  1861
war  daher  in  allen  deutschen  Staaten  die  Gesetzgebung  liberaler  geworden,
und  diese  bereitete  die  Gewerbefreiheit  vor.
Vollständige  Gewerbefreiheit  brachte  erst,  nachdem  zwei  Jahre  zuvor
das  Gesetz  über  die  allgemeine  Freizügigkeit  erlassen  worden