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war,  die  G  ewerb  eordnung  des  Norddeutschen  Bundes
vom  21.  Juni  1869,  die  nach  Gründung  des  Deutschen  Reiches
Reichsgesetz  wurde.
Zur  Gewerbefreiheit,  so  wie  sie  unumschränkt  das  Gesetz  von  1869  versteht, ­
  gehören:  1.  Gleiche  Rechtsfähigkeit  der  Person  in  bezug  auf  den
Gewerbebetrieb.  Geschlecht,  Alter,  Religion,  Staatsangehörigkeit  usw.
begründen  keine  Unterschiede  in  ihrer  Behandlung.  2.  Das  Recht:  Ort,
Umfang  und  Art  des  Betriebs  zu  bestimmen.  Das  Verbot  des  Landhandwerks ­
  wird  damit  beseitigt.  3.  Völlige  Freiheit  in  bezug  auf  Preisbemessung. ­
  4.  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses  auf  Grund  privatrecht--
  licher  Verträge.
Das  Ziel  jeder  Wirtschaft,  die  Deckung  des  Bedarfs,  hatte  die  Zunftverfassung ­
  dadurch  erreicht,  daß  die  Produktion  von  ihr  aus  beschränkt
war  und  direkt  für  den  Kunden  auf  Bestellung  gearbeitet  wurde.  Jetzt  ist
es  von  ganz  anderer  Schwierigkeit,  das  Gleichgewicht  zwischen  Produktion
und  Konsum  herzustellen,  da  jeder  beliebig  produzieren  kann.  Der  Regulator ­
  der  neuen  Wirtschaftsordnung  ist  der  freie  Wettbewerb,
die  freie  Konkurrenz.
Was  das  moderne  Wirtschaftsleben  Segensreiches  und  Großes  erzeugte,
ist  zum  Teil  deren  Ergebnis,  so  daß  man  diese,  nicht  mit  Unrecht,  als  die
Seele  des  Handels  bezeichnet  hat.  Die  Konkurrenz  bewirkt,  daß
die  Produktion  sich  der  Konsumtion  anzupassen  sucht.  Übersteigt  nämlich
das  Angebot  die  Nachfrage,  vielleicht  weil  die  Kaufkraft  der  Nachfragenden ­
  beschränkt  ist,  so  werden  die  Verkäufer  die  Preise  herabsetzen.  Ein
Teil  von  ihnen  wird  nicht  mehr  in  der  Lage  sein,  zu  diesen  ungünstigen
Bedingungen  zu  produzieren.  Dadurch  wird  das  Angebot  in  Zukunft
kleiner,  und  die  Preise  werden  wieder  eine  normale  Höhe  erreichen.
Selbstverständlich  trifft  auch  das  Umgekehrte  zu:  Mangelndes  Angebot
läßt  die  Preise  klettern.  In  solchen  Zeiten  macht  sich  ein  besonderer  Konsumentenschutz ­
  notwendig.  Daß  die  freie  Konkurrenz  an  sich  auch  in  normalen
Zeiten  manche  Nachteile  haben  kann  (z.  B.  Verschlechterung  der  Produkte,
unlauterer  Wettbewerb)  und  zu  unwirtschaftlichen  Ausgaben  führt  —
man  denke  an  die  Riesensummen,  die  manche  Firmen  alljährlich  für
Reklame  ausgeben  —,  ist  nicht  zu  leugnen.  Geregelt  werden  die  Preise
zur  Zeit  der  Gewerbefreiheit  also  durch  Angebot  und  Nachfrage.