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zu  verschleudern.  Die  Konsumenten  endlich  schädigt  die  Verteuerung  der
Artikel,  die  dadurch  entsteht,  daß  unnötige  Aufwendungen  für  Reklame,
Transporte  usw.  seitens  der  Produzenten  gemacht  werden.
1.  Schutzepoche.
Schüchtern  zunächst  greift  jetzt  die  Staatsgewalt  ein.  Seit  Mitte  der
70er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts  beginnt  überall  eine  Schutzepoche.
Man  schützt  zunächst  das  Handwerk,  das  bis  vor  kurzem  ja  in  der
gewerblichen  Produktion  führend  war  (Mittelstandspolitikj.  Auf  Antrag
von  Handwerkervereinen  wurden  sdurch  Reichsgesetz  vom  18.  Juli  1881).
Innungen  auf  Grundlage  der  Freiwilligkeit  als  öffentlich-rechtliche  Körperschaften ­
  begründet.
Ihre  Aufgaben  sollten  hauptsächlich  sein:  Errichtung  von  Gewerbegerichten ­
  und  Einigungsämtern,  Fürsorge  für  das  Herbergswesen  und  den
Arbeitsnachweis,  Reglung  des  Lehrlingswesens,  fachliche  Ausbildung  der
Lehrlinge  und  Weiterbildung  der  Gesellen  und  Meister,  Abhaltung  von
Gesellen-  und  Meisterprüfungen,  Unterstützung  der  Mitglieder  und  ihrer
Angehörigen,  Bildung  von  Schiedsgerichten  zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten ­
  gewerblicher  Art  usw.  Die  Jnnungsmitglieder  finden  ihre  Vertretung
  in  der  Jnnungsversammlung  und  in  dem  Jnnungsvorstand.
Durch  Gesetz  vom  8.  Dezember  1884  kann  mit  Zustimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  ausschließlich  den  Mitgliedern  einer  Innung  das  Recht,  Lehrlinge ­
  zu  halten,  verliehen  werden.  Das  Gesetz  vom  6.  Juli  1887  ermächtigt  die
Innungen,  auf  Grund  einer  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auch
Nicht  Mitglieder  zu  den  Kosten  für  Herbergswesen,  Arbeitsnachweis,  fachlichen
Unterricht  und  Gewerbegerichte  (Einigungsämter)  heranzuziehen.
Einen  Schritt  weiter  ging  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1897:  Neben  die
freiwillige  Innung  durfte  von  jetzt  ab  für  das  Handwerk  auch
die  Zwangsinnung  treten.  Sie  wird  auf  Beschluß  der  Mehrheit
der  Gewerbetreibenden  der  betreffenden  Innung  errichtet.
Zur  Vertretung  der  Interessen  des  Handwerks  ihres  Bezirks  sind  in
Ausführung  des  Jnnungsgesetzes  von  1897  am  1.  April  1900  33  Handwerkskammern ­
  in  Preußen  errichtet  worden.  Die  Wahl  ihrer  Mitglieder ­
  erfolgt  durch  die  Innungen  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  und
durch  die  gewerblichen  Vereinigungen  des  Kammerbezirks.  In  Sachsen
sind  die  Aufgaben  der  Handwerkskammern  den  Gewerbekammern  übertragen.
  Aufgaben  der  Handwerkskammern  sind  hauptsächlich:  Reg-