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Organisationen  widerstrebte.  Nun  erkennt  der  Staat  in  der  Industrie^
im  Kapital  den  Zentralpunkt  seines  Seins  und  schützt  eS  durch  hohe  Zölle,
durch  Förderung  der  Konzentration,  durch  seine  ganze,  zugunsten  der  Produktion ­
  gerichtete  Wirtschaftspolitik.
3.  Sozialisierungsepoche.
Die  Einflußnahme  des  Staates  auf  das  Wirtschaftsleben  hat  im
Krieg  besondere  Förderung  erfahren.  Der  Staat  nahm  Getreide,  Fleisch,
Kartoffeln,  Zucker,  Fette  und  Öle,  Gemüse  und  Obst,  Futtermittel,  Metalle,
Leder,  Wolle,  Baumtoolle,  Flachs,  Hanf,  Jute,  Spinnstoffe,  Textilien,-Papier
  usw.  in  eigene  Bewirtschaftung.  Diese  Verwaltung  erfolgte  nicht
auf  rein  bureaukratischer  Grundlage,  sondern  die  Jnteressentenorganisationen
  nahmen  an  der  Organisation  mitbestimmend  teil.  Zwangskartelle
und  Zwangsgilden  wurden  gebildet.
Auch  in  die  Preisfestsetzung  griff  der  Staat  unmittelbar  ein.  Er  erließ
Höchst-  und  Richtpreise  für  die  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarfs
  und  die  kriegsindustriellen  Rohstoffe.  Das  Ermächtigungsgesetz
vom  4.  August  1914  bedeutete  die  formelle  Aufhebung  der  Gewerbefreiheit.
Stillschweigend  wurde  freilich  angenommen,  daß  dieser  Zustand  nur  für
den  „wohl  nur  Monate  währenden"  Krieg  bestchen  sollte.  Mehr  und
mehr  fühlte  sich  der  Staat  als  einheitliches  Wirtschaftsgebilde,  als  die
eine  Firma.  Auch  die  Arbeitskräfte  wurden  schließlich  durch  das  Hilfsdienstgesetz ­
  vollkommen  unter  staatliche  Aufsicht  gestellt  und  planmäßig
verteilt.
Die  November-Revolution  1918  hat  den  tiefsten  Einschnitt
in  das  Wirtschaftsleben  gebracht.  Durch  die  politische  Verschiebung  wurde
die  bereits  angebahnte  Entwicklung  mächtig  vorwärts  getrieben.  Der
Staat  strebte  in  höherem  Maße  danach,  die  Leitung  der  wichtigsten  Getverbezweige
  in  seine  Hand  zu  bekommen,  sie  zu  sozialisieren.
Unter  Sozialisierung  versteht  man  alle  die  Maßnahmen,
diceinegem  ei  uwirtschastlicheOrdnnngderge  samten
Wirtschaft  nach  einheitlichem  Plan  und  Ziel  anstreb
  e  n.  Sozialisierung  (Vergesellschaftung)  ist  also  nicht  etwa  mit  Verstaatlichung
  gleichzusetzen.  Der  bloße  Staatsbesitz  kann  durchaus  fiskalisch
sstaatskapitalistisch)  sein.  Ein  sozialisierter  Betrieb  ist  erst  dann  vorhanden,
  wenn  er  nicht  nur  im  Interesse  der  Allgemeinheit  geleitet  wird,  son-