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betn  ihn  die  Arbeiter  auch  selbst  mitverwalten.  Die  Verstaatlichung  ist
nur  eins  der  Mittel  zur  Sozialisierung.
Bereits  am  23.  März  1919  wurde  ein  allgemeines  Sozialisierungsgesetz ­
  erlassen,  das  die  Arbeitskraft  als  höchstes  wirtschaftliches ­
  Gut  unter  den  Schutz  des  Reiches  stellt  und  dem  Reich  die  Befugnis
zur  Vergesellschaftung  geeigneter  wirtschaftlicher  Unternehmungen  erteilt.
Die  Reichsverfaffung  vom  11.  August  1919  (Art.  151—165)  hat  diese
Grundsätze  aufgenommen  und  erweitert:  Das  Reich  kann  „wirtschaftliche
Unternehmungen  und  Verbände  auf  der  Grundlage  der  Selbstverwaltung
zusammenschließen"  und  „Erzeugung,  Herstellung,  Verteilung,  Verwendung, ­
  Preisgestaltung,  sowie  Ein-  und  Ausfuhr  der  Wirtschaftsgüter  nach
gemeinwirtschaftlichen  Grundsätzen  regeln".  Die  Mitarbeit  der  Angestellten ­
  und  Arbeiter  an  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  produktiven
Kräfte  wird  durch  Bildung  von  Betriebsräten,  Bezirksarbeiterräten  und
einem  Reichsarbeiterrat,  die  mit  den  entsprechenden  Unternehmerorganisationen ­
  zu  Bezirkswirtschaftsräten  und  dem  Reichswirtschaftsrat  zusammentreten, ­
  gewährleistet.  Bezirks-  und  Reichswirtschaftsrat  sind  so  zu  gestalten, ­
  daß  sie  alle  wichtigen  Berufsgruppen,  entsprechend  ihrer  wirtschaftlichen ­
  und  sozialen  Bedeutung,  umfassen.  Der  Reichswirtschaftsrat
hat  sämtliche  sozialpolitische  und  wirtschaftspolitische  Gesetzentwürfe  von
Bedeutung  zu  begutachten  bzw.  kann  selbst  solche  Vorlagen  entwerfen.
Das  erste  Teilgebiet,  das  entsprechend  geregelt,  sozialisiert  wurde,  war
die  Kohlenwirtschaft  (Steinkohle,  Braunkohle,  Preßkohle  und
Koks).  Die  Kohlenerzeuger  sind  für  bestimmte  Bezirke  in  Verbände
sKohlensyndikate  und  Gaskokssyndikat),  und  diese  in  einem  Gesamtverband ­
  (Reichskohlenverband)  zusammengeschlossen.  Oberstes  Organ  ist  der
Reichskohlenrat,  der  aus  insgesamt  60  Vertretern  der  Arbeitgeber,  der
Arbeitnehmer,  des  Kohlenhandels,  der  Angestellten,  der  kohlenverbrauchcnden
  Industrie,  der  städtischen  und  ländlichen  Kohlcnverbraucher  usw.  besteht. ­
  Aufgabe  des  Reichskohlenrates  ist  die  Leitung  der  Brennstoffwirtschaft,
  einschließlich  der  Ein-  und  Ausfuhr,  nach  gemeinwirtschaftlichen
Grundsätzen  unter  Oberaufsicht  des  Reiches.  Insbesondere  ist  er  auch  zur
Ausschaltung  unwirtschaftlichen  Wettbewerbes  und  zum  Schutze  der  Verbraucher ­
  befugt.  Seine  Sachverständigenausschüffe  haben  der  Wissenschaftlichen
  Erforschung  der  Kohlcnwirtschaft  zu  dienen.  Der  Reichskohlenverband ­
  —  und  jedes  Syndikat  für  seinen  Bezirk  —  haben  die  allgemeinen