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Richtlinien  des  Reichskohlenrates  durchzuführen,  die  SelbstverbrauckBrechte,
  den  Absatz,  die  Lieferungsbedingungen,  die  Verkaufspreise  usw.  zu
regeln.  Dem  Reichswirtschaftsminister  aber  ist  das  Recht  vorbehalten,
die  Preise  herabzusetzen.
Entsprechend  ist  durch  Gesetz  vom  24.  Juli  1919  die  K  a  l  i  w  i  r  t  -
s  ch  a  f  t  geregelt  worden.  Die  Kalierzeuger  sind  zu  einer  Vertriebsgemeinfchaft
  (Kalisyndikat)  zusammengeschlossen,  der  die  Regelung  von  Förderung,
Selbstverbrauch  und  Absatz  unter  Leitung  des  aus  30  Mitgliedern  bestehenden ­
  Reichskalirates  obliegt.  Der  Reichskalirat  bildet  eine  Kali-Prüfungstrnd
  -Berufungsstelle  zur  Festsetzung  der  Beteiligungsziffern,  eine  Kali-Lohnprüfungsstelle
  zur  Kontrolle  der  Durchschnittslöhne,  und  eine  landwirtschaftlich-technische
  Stelle  zur  wissenschaftlichen  Erforschung.
Auch  die  deutsche  E  i  s  e  n  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  ist  im  April  1920  geregelt
worden.  Der  Eisenwirtschaftsbund  bewirtschaftet  alles  Roheisen,  Schrott,
Halbzeugblöcke  und  Knüppel,  Eisenbahnoberbau  und  rollendes  Material,
Form-  und  Stabeisen,  Walzdraht,  Bleche  usw.  Das  Hauptorgan,  die  Voll-Versammlung,
  ist  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  der  Erzeugung,
des  Handels  und  des  Verkaufs  zusammengesetzt.  Aus  ihr  werden  Arbeitsausschüsse ­
  zur  Regelung  des  inländischen  Verbrauchs  und  des  Außenhandels ­
  gebildet.  An  der  Spitze  des  Eisenwirtschaftsbundes  steht  der  Vertrauensmann, ­
  ein  Unternehmer.  Die  vom  Bund  festgesetzten  Inlandspreise ­
  gelten  als  Höchstpreise.  Die  Höchstmenge  der  Ausfuhr  begrenzt  der
Reichswirtschaftsminister.
Eine  Sozialisierung  der  E  l  e  k  t  r  i  z  i  t  ä  t  s  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  ist  geplant.
Für  die  einzelnen  Bezirke  sind  Körperschaften  gebildet,  in  denen  die  der
Erzeugung  und  Fortleitung  elektrischer  Arbeit  dienenden  Anlagen  mit
Ausnahme  der  Selbstverbraucher  zusammengeschlossen  sind.  Das  Reich,
bzw.  Länder  und  Gemeinden,  sind  befugt,  das  Eigentum  oder  die  Ausnutzung ­
  größerer  Anlagen  gegen  angemessene  Entschädigung  zu  übernehmen. ­
  Zur  Mitwirkung  bei  allen  diesen  Angelegenheiten  ist  ein  Beirat
gebildet.
Auf  den  Erzbergbau  gewann  der  Staat  durch  Ankauf  von  Aktien
der  Jlsederhütte  Einfluß.  Er  erlangte  dadurch  das  Recht  ständiger  Kontrolle ­
  dieses  sehr  wichtigen  Erzbergwerkes.  Auch  die  Sozialisierung  der
T  e  e  r  i  n  d  u  st  r  i  e  ist  eingeleitet.