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Groll  und  Bitterkeit  verursacht  der  Streik  im  Herzen  des  bei  der  Machtprobe
  Unterliegenden.  So  ist  man  auf  der  Seite  der  Arbeitgeber  wie
auf  der  der  Arbeitnehmer  bemüht,  nur  im  äußersten  Notfälle  Konflikte
entstehen  zu  lassen,  und  erstrebt,  wenn  irgend  möglich,  durch  ein  Schiedsgericht ­
  einen  friedlichen  Ausgleich  ausgebrochener  Streitigkeiten. ­
  Einigungsämter  (boaräa  of  conciliation)  sollen  durch  gütliche ­
  Verständigung  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  den  Ausbruch
  von  Streitigkeiten  verhindern.  Schiedsgerichte  (boards  of  arbitration)
  sind  zuerst  (1865)  für  einige  große  Industriezweige  in  England
geschaffen  worden.  Ihre  Mitglieder  sind  zu  gleichen  Teilen  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer.  Sie  setzen  eine  gut  organisierte,  disziplinierte  Arbeiterschaft ­
  voraus,  die  sich  dem  Urteil  des  Schiedsrichters  unbedingt  zu
fügen  hat.  Die  Errungenschaften  der  Arbeiter  ohne  Kampf  waren  in
den  letzten  Jahren  größer  als  die  mit  Kampf.
Durch  das  Gewerbegerichtsgesetz  vom  29.  Juli  1890  (verbessert  30.  Juni
1900)  ist  den  Gewerbegerichten,  die  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitern ­
  zusammengesetzt  sind,  nicht  nur  die  Befugnis  gewährt,  in  Streitfällen
  Recht  zu  sprechen,  sondern  sie  können  auch  von  beiden  Parteien  als
Einigungsämter  angerufen  werden.  Der  Erfolg  hierbei  ist  in
hohem  Grade  von  der  Person  des  Gewerberichters  abhängig.  Die  Gleichberechtigung ­
  und  das  Handinhandarbeiten  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern ­
  hat  auch  manche  andere  erfreulichen  Folgen  gehabt:  Die  Arbeitgeber ­
  haben  nicht  selten  erst  hier  den  Arbeiter  schätzen  gelernt,  und  die
Arbeiter  wieder  sind  zur  Überzeugung  gelangt,  daß  die  Einkommensverhältnisse ­
  der  Arbeitgeber  nicht  immer  so  glänzend  sind,  wie  in  Arbeiterkreisen
  angenommen  wird.  Besteht  gegenseitiges  Vertrauen,  so  läßt  sich
leichter  unterhandeln,  als  wenn  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  von  vornherein ­
  als  zwei  feindliche  Parteien  gegenüberstehen.
Zu  erwähnen  sind  weiter  die  freiwillig  gebildeten  Schl  ich  tu  ngsa
  u  s  s  ch  ü  s  s  e,  die  von  beiden  Parteien  paritätisch  besetzt  sind  und
durch  die  Vereinbarung  vom  18.  November  1918  allgemein  zur  Pflicht
gemacht  werden.  Ähnliches  erstreben  die  A  r  b  e  i  t  s  k  a  m  m  e  r  n.  Zur
Erreichung  eines  dauernd  friedlichen  Verhältnisses  sind  in  letzter  Zeit
vielfach  Tarif-  oder  Kollektivverträge  geschlossen  worden,
das  sind  gemeinschaftliche  Vereinbarungen  der  koalierten  Vertretungen
der  Arbeitgeber  (Nnternehmerverbände)  und  Arbeitnehmer  (Gewerk-