111

vereine,  Gewerkschaften)  über  den  Inhalt  künftig  abzuschließender  individucller
  Arbeitsverträge  über  Lohn,  Arbeitszeit  usw.  Zu  erwähnen  ist
hier  vor  allem  der  Tarifvertrag  der  Buchdrucker.  Anfang  1914  bestanden
in  Deutschland  11600  Tarifgemeinschaften,  die  158500  Betriebe  mit  mchr
als  lj4  Millionen  beschäftigter  Personen  umfaßten.
Die  Verordnung  vom  28.  Dezember  1918  sucht  einige  wichtige  Zweifelsfragen ­
  des  Tarifrechts  in  sozialpolitisch  neuzeitlichem  Geiste  zu  regeln.
Vor  allem  wird  bestimmt,  daß  die  Tarifverträge  nach  unten  nicht  „abgedingt" ­
  werden  können.  Bisher  durfte  der  Arbeitgeber,  trotz  seiner  Beteiligung
  an  einem  Tarifverträge,  mit  dem  einzelnen  Arbeiter  einen  geringeren ­
  Lohn  als  den  Tariflohn  vereinbaren.  Nunmehr  sind  Vereinbarungen, ­
  die  von  einem  schriftlich  abgeschlossenen  Tarifvertrag  abweichen,
unwirksam;  an  ihre  Stelle  treten  kraft  Gesetzes  die  entsprechenden  Bestimmungen ­
  des  Tarifvertrags.  Nur  soweit  abweichende  Vereinbarungen
im  Tarifverträge  selbst  grundsätzlich  zugelassen  sind,  bleiben  sie  auch
künftighin  wirksam.  Weiter  gibt  die  Verordnung  vom  28.  Dezember  1918
die  Möglichkeit,  Tarifverträge  auch  auf  Tariffremde  zu  erstrecken,  indem
sie  dem  Reichsarbeitsministerium  die  Befugnis  gibt,  Tarifverträge,  die
für  die  Gestaltung  der  Arbeitsbedingungen  des  Berufskreises  in  dem
Tarifgebiet  überwiegende  Bedeutung  erlangt  haben,  für  allgemein  verbindlich ­
  zu  erklären.
o)  Die  Arbeiterschutzgesetzgebung.
Da  bei  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  oft  nicht  die  richtige  Einsicht
und  der  weite  Blick  vorhanden  ist,  so  hat  der  Staat  Maßregeln  zum
Schutze  von  Leben  und  Gesundheit  der  Arbeiter,  Vorschriften  hinsichtlich
der  Arbeitszeit,  Verbot  der  Kinderarbeit,  Beschränkung  der  Arbeitszeit
für  Jugendliche  und  Frauen  getroffen.  Schutzmaßregeln  für  die  Arbeiter
waren  hier  und  dort  wohl  in  Geltung,  verschwanden  aber  wieder  in  der
ersten  Blütezeit  der  Gewerbefreiheit.  Sie  traten  von  neuem  wieder  auf
im  19.  Jahrhundert,  in  Großbritannien.
Das  als  erstes  Arbeiterschutzgesetz  Englands  1802  „zur  Bewahrung  der
Gesundheit  und  Moral  der  Lehrlinge  in  den  Baumwollfabriken"  erlassene  Gesetz ­
  wurde  später  auf  die  ganze  Textilindustrie  ausgedehnt.  Die  Vorschriften
bezogen  sich  nur  auf  die  Verwendung  von  Kindern,  deren  regelmäßige  Beschäftigung ­
  untersagt  war,  sofern  sie  noch  nicht  das  9.  Jahr  erreicht  hatten,
und  auf  die  Arbeitszeit  jugendlicher  Arbeiter,  d.  h.  von  Personen  unter