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18  Jahren,  die  nicht  länger  als  IOV2  Stunden  und  nur  bei  Tage  arbeiten
durften.  Gleiche  Vorschriften  galten  von  1244  ab  auch  für  weibliche  Personen,
die  älter  als  18  Jahre  waren.  Durch  spätere  Gesetze  wurde  der  Schutz  auf
weitere  Kreise  ausgedehnt.  Frauen  (für  Wöchnerinnen  gelten  noch  besondere
Vorschriftenj  und  jugendliche  Arbeiter,  d.  h.  Personen  unter  18  Jahren,
dürfen  nur  tagsüber,  und  in  der  ganzen  Woche  nur  56  bis  60  Stunden  beschäftigt ­
  werden.  Zur  Überwachung  der  Befolgung  der  Vorschriften  betr.  Arbeitszeit ­
  dienen  männliche  und  weibliche  Fabrikinspektoren.  In
sanitärer  Beziehung  werden  Kontrollen  durch  das  Gesundheitsamt  ausgeübt.
Die  Sammlung  des  statistischen  Materials  ist  dem  labor  department  übertragen.
In  Deutschland  hat  der  Staat  seit  1890  Veranlassung  genommen,  in
das  Arbeitsverhältnis  einzugreifen  durch  Erlaß  einer  Arbeiterschutzgesetzgebung. ­

Mit  Anton  Retzbach  (Leitfaden  für  die  soziale  Praxis)  wollen
wir  die  Schutzvorschriften  in  4  Gruppen  einteilen,  nämlich  in  solche,  die
1.  den  Arbeitsvertrag  betreffen  (Vertragsschutz),  2.  die  Beschäftigung
zeitlich  oder  persönlich  einschränken  (Verwendungsschutz),  3.  Sicherheitsmaßregeln ­
  im  Betriebe  anordnen  (Betriebsstättenschutz),  und  4.  Einrichtungen ­
  oder  Institute  für  den  Arbeiterschutz  schaffen.
1.  Vertragsschutz.  Freiheit  des  Arbeitsvertrags  ist
oberster  Grundsatz  der  Geiverbeordnung.  Darüber  hinaus  wird  der  Arbeiter ­
  geschützt  durch  die  Bestimmungen  über  das  Koalitionsrecht
ss.  S.  105),  die  T  a  r  i  f  v  e  r  t  r  ä  g  e  ss.  S.  110  f.),  die  Arbeitsordnung ­
  usw.
Der  Arbeitsvertrag  muß  klar  sein.  Daher  die  Vorschrift:  Betriebe,
die  in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigen;  weiter:  offene  Verkaufsstellen ­
  und  Betriebe,  für  die  dies  vom  Bundesrat  ausdrücklich  vorgeschrieben ­
  ist,  müssen  eine  Arbeitsordnung  haben,  die  Auskunft
über  die  wichtigsten  Arbeitsbedingungen  (Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit, ­
  Pausen,  Lohnzahlung,  Strafen  usw.)  gibt,  und  für  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  rechtsverbindlich  ist.  Die  Arbeitsordnung  wird  vom  Arbeitgeber ­
  erlaffen,  jedoch  ist  sie  zuvor  den  im  Betriebe  beschäftigten  volljährigen ­
  Arbeitern  vorzulegen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  einzureichen. ­
  Nach  deren  Genehmigung  wird  sie  an  geeigneter,  allen  Beteiligten ­
  zugänglicher  Stelle  in  den  Fabrikräumen  angeschlagen  und  jedem
Arbeiter  vor  seinem  Eintritt  in  die  Beschäftigung  ausgehändigt.  Weitere
Rechte  werden  den  Arbeitnehmern  durch  das  Betriebsrätegesetz
vom  4.  Februar  1920  verliehen.