Der  Arbeiter  genießt  Lohnschutz:  Verboten  ist  das  Trucksystem
(j,  später),  verboten  ist  die  Beschlagnahme  des  Lohnes  seitens
Dritter  bis  zu  einer  bestimmten  Höhe.  Obligatorisch  ist  das  Lohnbuch
sArbeitszettel),  in  dem  die  verdienten  Löhne  und  etwaige  Abzüge  einzutragen ­
  sind.  Konventionalstrafen  für  den  Fall  des  Vertragsbruchs  und
Strafen  für  ordnungswidriges  Verhalten  (z.  B.  Zuspätkommen)  können
unter  gewissen  Voraussetzungen  ausbedungen  werden.  Die  Strafgelder
müssen  aber  (mit  Ausnahme  der  Konventionalstrafen  wegen  Vertragsbruchs) ­
  zum  Besten  der  Arbeiter  des  betr.  Betriebes  verwendet  werden.
Wird  der  Arbeiter  unberechtigt  entlassen,  so  kann  er  für  jeden  Tag  des
vertragsmäßigen  Arbeitsverhältnisses  (höchstens  jedoch  für  eine  Woche)
den  Betrag  des  „ortsüblichen  Tagelohns"  verlangen.
2.  Verwendungsschutz.  Der  acht  ständige  Maximala
  r  b  e  i  t  s  t  a  g  ist  durch  Anordnung  des  Demobilmachungsamtes  vom
23.  November  1918  für  Deutschland  eingeführt.  Der  Geltungsbereich  der
Verordnung  erstreckt  sich  auf  die  gewerblichen  Arbeiter  in  allen  gewerblichen ­
  Betrieben  einschließlich  des  Bergbaues,  in  allen  Betrieben  des
Reichs,  des  Staates,  der  Gemeinden  und  Gemeindeverbände,  auch  wenn
sie  nicht  zur  Gewinnerzielung  betrieben  werden,  sowie  in  landwirtschaftlichen ­
  Nebenbetrieben  gewerblicher  Art.  Achtstundentag  bedeutet:  Die
regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit  ausschließlich  der  Pausen  darf  die  Dauer
von  8  Stunden  nicht  überschreiten.  Wenn  in  Abweichung  hiervon  durch
Vereinbarung  eine  Verkürzung  der  Arbeitszeit  an  Vorabenden  der  Sonnund
  Festtage  herbeigeführt  wird,  kann  der  Ausfall  der  Arbeitsstunden  an
diesen  Tagen  auf  die  übrigen  Werktage  verteilt  werden.
Die  Sonntagsruhe  ist  weitgehend  durchgeführt;  nur  wenige
Gewerbe,  wie  Verkehrsgewerbe,  Gast-  und  Schankwirtschaftsgewerbe,
Lustbarkeitsbetrieb  usw.,  nimmt  das  Gesetz  aus.  Weiter  finden  die  Bestimmungen ­
  der  Sonntagsruhe  keine  Anwendung  auf  Arbeiten,  die  in
Notfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse  unverzüglich  vorgenommen  werden
  müssen  oder  sich  auf  die  Bewachung  oder  Beaufsichtigung  von  Betriebsanlagen ­
  erstrecken.
K  i  n  d  e  r  s  ch  u  tz.  Das  Gesetz  unterscheidet  zwischen  eigenen  und  fremden ­
  Kindern,  zwischen  absolut  verbotener  und  unter  gewissen  Bedingungen
oder  Einschränkungen  erlaubter  Beschäftigung.  Die  Beschränkungen  für
fremde  Kinder  sind  weitgehender  als  fiir  eigene  Kinder.  Bei  fremden
8  Obst,  BollrwirtschostSk-re.

113