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Kindern  ist  im  allgemeinen  eine  Beschäftigung  bis  zu  3,  während  der
Schulferien  bis  zu  4  Stunden  täglich  gestattet.  In  einer  großen  Anzahl
Betriebe  dürfen  Kinder  überhaupt  nicht  beschäftigt  werden.
Schutz  für  Jugendliche.  Für  die  nicht  mehr  Schulpflichtigen
unter  16  Jahren  ist  ebenfalls  in  bestimmten  Betrieben  die  Beschäftigung
überhaupt  verboten,  im  übrigen  die  Nachtarbeit  (8  Uhr  abends  bis
6  Uhr  morgens).  Die  Arbeit  muß  von  bestimmten  vorgeschriebenen  Pausen
unterbrochen  sein.
Arbeiterinnen  schütz.  Verboten  ist  besonders  schwere  oder  gesundheitsschädliche ­
  Arbeit  und  die  Beschäftigung  nach  5  Uhr  nachmittags  an.
Vorabenden  vor  Sonn-  und  Festtagen.  Weiter  wird  vorgeschrieben:  ununterbrochene ­
  Ruhezeit  von  11  Stunden,  Jnnehaltung  von  Pausen  bis
zu  1  St.,  für  Arbeiterinnen,  die  ein  Hauswesen  zu  bestellen  haben,  bis  zu
1%  Stunden.  Die  Nachtarbeit  unterliegt  großen  Beschränkungen.  Vor
und  nach  der  Niederkunft  dürfen  Arbeiterinnen  im  ganzen  während
8  Wochen  nicht  beschäftigt  werden;  davon  müssen  mindestens  6  Wochen
nach  der  Niederkunft  liegen  Mutterschutz).
3.  Betriebs  st  ätteschutz.  Die  Gewerbeunternehmer  sind  {§  120  a
und  b  der  Gewerbeordnung)  verpflichtet:
die  Arbeitsräume,  Betriebsvorrichtungen,  Maschinen  und  Gerätschaften ­
  so  einzurichten  und  zu  unterhalten  und  den  Betrieb  so  zu  regeln,  daß
die  Arbeiter  gegen  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit  soweit  geschützt
sind,  wie  es  die  Natur  des  Betriebes  gestattet;
diejenigen  Einrichtungen  zu  treffen  und  zu  unterhalten  und  diejenigen
Vorschriften  über  das  Verhalten  der  Arbeiter  im  Betriebe  zu  erlassen,  die
erforderlich  sind,  umdieAufrechterhaltungdergutenSitten
und  des  Anstandes  zu  sichern.
Die  den  Unternehmern  auferlegten  Verpftichtungen  hinsichtlich  F  a  -
brikhygiene  und  Fabrik  moral  sind  auch  auf  das  Hausgewerbe
ausgedehnt.  Für  Arbeiter  unter  18  Jahren  bestehen  verschärfte  Verordnungen. ­

Zur  Verhütung  von  Unfällen  sind  weitgchende  Vorschriften
der  Berufsgenossenschaften  erlassen.
Im  Betriebsrätegesetz  (§  66)  wird  dem  Betriebsrat  die  Aufgabe  zugewiesen, ­
  auf  die  Bekämpfung  der  Unfall-  und  Gesundheitsgefahreu  im