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Betriebe  zu  achten,  die  Gewerbeaufsichtsbeamten  und  die  sonstigen  in  Betracht ­
  kommenden  Stellen  bei  dieser  Bekämpfung  durch  Anregungen,  Beratung
  und  Auskunft  zu  unterstützen,  sowie  auf  die  Durchführung  der  gewerbepolizeilichen ­
  Bestimmungen  und  der  Unfallverhütungsvorschriften
hinzuwirken.
4.  Gesetzliche  Institute  für  den  Arbeiterschutz.  Die
G  e  w  e  r  b  e  a  u  f  s  i  ch  t  übt  Kontrollen  ««3  neben  der  Polizeibehörde.
Auf  die  Funktionen  des  G  e  w  e  r  b  e  g  e  r  i  ch  t  s  als  Gericht  und  als
Einigungsamt  war  bereits  hingewiesen  worden,  eine  dritte  Funktion  übt
es  aus  als  gutachtliches  Organ  über  gewerbliche  Fragen.
Den  Interessen  der  Arbeiter  dienen  weiter  die  im  Reich  und  in  den
Andern  geschaffenen  Arbeitsmini  st  erien.
In  eine  Reihe  damit  kann  man  die  Bestimmungen  des  §  165  der  Reichs-Verfassung
  stellen,  wonach  die  Arbeiter  und  Angestellten  berufen  sind,
gleichberechtigt  in  Gemeinschaft  mit  den  Unternehmern  an  der  Regelung
der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  sowie  an  der  gesamten  wirtschaftlichen
Entwicklung  der  produktiven  Kräfte  mitzuwirken.  Nähere  Bestimmungen
enthält  das  Betriebsrätegesetz.
Nach  dem  Betriebsrätegesetz  vom  4.  Februar  1920  sind  in
allen  Betrieben,  die  in  der  Regel  mindestens  20  Arbeitnehmer  beschäftigen,
Betriebsräte  zu  errichten.  In  Betrieben  bis  zu  49  Arbeitnehmern  besteht ­
  er  aus  3,  bis  zu  99  Arbeitnehmern  aus  5,  bis  zu  199  Arbeitnehmern
aus  6  Mitgliedern;  bei  größerer  Zahl  der  Arbeitnehmer  vergrößert  er  sich
entsprechend,  jedoch  nicht  auf  mehr  als  30  Mitglieder.
Die  Aufgaben  des  Betriebsrates  sind  mannigfach:  Er  hat  die  Betriebsleitung ­
  durch  Rat  zu  unterstützen,  um  dadurch  möglichste  Wirtschaftlichkeit  der
Betriebsleistungen  zu  erreichen;  an  der  Einführung  neuer  Arbeitsmethoden
soll  er  fördernd  mitarbeiten;  bei  Streitigkeiten  soll  er  den  Schlichtungsausschuß
  anrufen  und  darüber  wachen,  daß  die  von  den  Beteiligten  anerkannten
Schiedssprüche  durchgeführt  werden.  Weiter  hat  er  die  Aufgabe,  für  die  Arbeitnehmer ­
  gemeinsame  Dienstvorschriften  zu  vereinbaren,  Beschwerden  des
Arbeiter-  und  Angestelltenrates  entgegenzunehmen,  auf  die  Bekämpfung  der
Anfall-  und  Gesundheitsgefahren  im  Betriebe  zu  achten  usw.
Weiter  hat  der  Betriebsrat  ein  oder  zwei  Mitglieder  in  den  Aufsichtsrat
zu  entsenden,  um  die  Interessen  und  Forderungen  der  Arbeitnehmer  hinsichtlich
ber  Organisation  des  Betriebs  zu  vertreten.
In  Betrieben  mit  mehr  als  300  Arbeitern  oder  50  Angestellten  können  die
Betriebsräte  die  Vorlage  einer  Bilanz  mit  Gewinn-  und  Verlustrechnung,  mit
Erläuterung,  verlangen.