Ein  Internationales  Arbeiterrecht  wurde  schon  seit  1890
angeregt.  Arbeiterschutz-Kongresse  setzten  ein  Mindestmaß  an  Sicherungen
für  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter  fest.  Der  Friedensvertrag  von
Versailles  hat  nunmehr  ein  Organ  für  die  i  n  t  e  r  n  a  t  i  o  n  a  l  e  Regelung
der  Arbeiterfragen  geschaffen.  Es  wird  ein  ständiger  Verband  gebildet,
der  sich  aus  einer  Hauptversammlung  und  dem  internationalen  Arbeitsamt ­
  zusammensetzt.  Die  Tätigkeit  des  internationalen  Arbeitsamtes  besteht ­
  in  der  Sammlung  und  Weiterleitung  des  Materials,  sowie  in  der
Bearbeitung  der  Fragen,  die  der  Hauptversammlung  zum  Zwecke  des  Abschlusses ­
  internationaler  Arbeitsübereinkommen  vorgelegt  werden  sollen,
und  in  der  Durchführung  der  von  der  Hauptversammlung  beschlossenen
Untersuchungen.  Die  Hauptversammlung  wird  beschickt  von  2  Regierungsund ­
  2  Arbeitervertretern  jedes  Mitgliedstaates.  Die  Beschlüsse  der
Hauptversammlung  haben  für  die  Mitgliedstaaten  keine  verpflichtende
Kraft,  wenn  die  im  Lande  zuständige  Stelle  nicht  zustimmt.  Über  die
ratifizierten  Übereinkommen  wacht  ein  internationaler  Gerichtshof.  —
Ende  1919  fand  in  Washington  die  erste  Hauptversammlung  statt.
ä)  Die  Arbciterversicherurigsgesetzgebung.
Dem  Arbeiter  drohen  fünf  Gefahren.  Neben  den  drei:  Krankheit,  Alter
und  Tod,  die  er  mit  allen  übrigen  Menschen  teilt,  zwei  spezielle  Berufsgefahren: ­
  Unfall  und  Arbeitslosigkeit.  Solange  die  Arbeiter  sich  noch  in
einem  Hörigkeitsverhältnis  befanden,  mußte  im  Falle  ihrer  Erkrankung
oder  Arbeitsunfähigkeit  ihr  Herr  für  Verpflegung  und  Wohnung  sorgen.
Mit  Beginn  des  freien  Arbeitsvertrages  fiel  diese  Fürsorge  weg,  und  der
Arbeiter  war  in  Krankheit  und  Not  auf  sich  allein  angewiesen.  Um  sich
gegen  diese  Gefahren  zu  sichern,  bildeten  die  Arbeitnehmer  —  bei  den
Bergarbeitern  geschah  dirs  schon  in  sehr  früher  Zeit  —  Vereinigungen,
die  gegen  Zahlung  periodischer  Beiträge  in  Notfällen  Beihilfe  gewährten.
Gut  organisiert  waren  insbesondere  auch  die  Unterstützungskassen  der  Gesellenverbände
  zur  Zeit  der  Zunftverfassung.  Beim  Aufkommen  des  modernen ­
  Fabrikbetriebes  mehrte  sich  die  Zahl  der  Kassen,  die  im  Falle  der
Krankheit,  der  Arbeitsunfähigkeit  oder  des  Todes  helfend  eingriffen,  aber
es  war  doch  nur  ein  unerheblicher  Prozentsatz  der  Arbeiter,  der  gewillt
ivar,  Beiträge  für  diese  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden  Kassen  zu  entrichten.
  Wirksam  konnte  nur  eine  obligatorische  Versicherung  sein,
zu  deren  Kosten  auch  Arbeitgeber  und  Staat  herangezogen  wurden.