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Das  Verdienst,  zuerst  von  allen  Ländern  einen  allgemeinen  Versicherungs
  z  w  a  n  g  eingeführt  zu  haben,  gebührt  dem  Deutschen  Reiche:
1883,  1886  und  1889  wurden  die  Gesetze  über  Krankenversicherung,
  Unfallversicherung  und  I  n  v  a  l  i  d  i  t  ä  ts-  und
Altersversicherung  erlassen,  die  mehrfach  verändert  und  erweitert
  und  1911  in  ein  Gesetz  verschmolzen  wurden,  die  Reichsversicherungsordnung. ­
  Die  Behörden  Organisation  ist  dreistufig:
Versicherungsämter,  Oberverficherungsämter  und  Reichsversicherungsamt.
Heute  hat  kein  Land  der  Welt  eine  so  vollkommene  Arbeiterversicherung,
wie  Deutschland.
Die  Krankenversicherung.  Gegenüber  dem  ursprünglichen  Gesetz  ist  der
Umfang  der  Krankenversicherung  erheblich  erweitert  worden.  Nicht  nur
Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen  und  Lehrlinge,  sondern  auch  Dienstboten,
Betriebsbeamte,  Handlungsgehilfen,  Bühnen-  und  Orchestermitglieder,
Lehrer  und  Erzieher,  Hausgewerbetreibende  und  unter  gewissen  Voraussetzungen ­
  auch  die  Schisfsbesatzung  fallen  unter  dieses  Gesetz,  soweit  ihr
Arbeitsverdienst  eine  gewisse  Höchstgrenze  nicht  überschreitet.  Diese  ist
durch  Verordnung  vom  22.  November  1918  von  2500  auf  5000  M,  und
durch  Verordnung  vom  30.  April  1920  auf  15000  M  erhöht  worden.
Die  Mittel  sind  zu  V 3  von  den  Versicherungspflichtigen,  zu  Vg  von  den
Arbeitgebern  aufzubringen.  Gewährt  wird  Krankenhilfe  in  der  Gestalt
von  Krankenpflege  und  Krankengeld,  dann  Wochengeld  und  Sterbegeld.
Dies  sind  die  sog.  „Regelleistungen"  der  Kassen,  neben  denen  diese  noch
weitere,  im  Rahmen  des  Gesetzes  vorgesehene,  gewähren  können;  über
diese,  die  sog.  „Mehrleistungen",  darf  jedoch  nicht  hinausgegangen  werden.
Die  Krankenhilfe  endet  mit  Ablauf  der  26.  Woche  nach  Beginn  der
Krankheit  oder  des  Krankengeldbezngs,  doch  kann  die  Satzung  diese  Dauer
bis  auf  ein  Jahr  erweitern.
Versicherungs  b  e  r  e  ch  t  i  g  t  sind  die  im  Betriebe  ohne  Entgelt  mitarbeitenden ­
  Familienangehörigen  und  die  kleinen  Betriebsunternehmer
(mit  höchstens  2  Arbeitern).
Träger  der  Versicherung  sind  hauptsächlich:
1.  Die  Ortskrankenkassen.  Sie  werden  für  örtliche  Bezirke
innerhalb  des  Bezirks  eines  Versicherungsamtes  als  „allgemeine"  Ortskrankenkassen
  errichtet.