118

2.  Die  Landkrankenkassen.  Sie  kommen  in  Betracht  für
die  land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeiter,  die  Wanderarbeiter  und  die
Hausgewerbetreibenden.
3.  Die  Betriebskrankenkassen.  Sie  können  von  Arbeitgebern ­
  für  einen  oder  mehrere  Betriebe  zugleich  errichtet  werden,  wenn
die  Zahl  der  Versicherungspflichtigen  mindestens  150  (bei  der  Landwirtschaft ­
  und  der  Binnenschiffahrt  mindestens  50)  beträgt.
4.  Die  Jnnungskrankenkassen,  geschaffen  von  denJnnungen
für  die  bei  ihren  Mitgliedern  beschäftigten  Versicherungspflichtigen.
5.  Die  Ersatz  lassen,  die  für  besondere  Berufszweige  in  Frage  kommen.
Die  Unfallversicherung  bezweckt,  allen  gewerblichen  Arbeitern  eine  sichere
Anwartschaft  darauf  zu  gewähren,  daß  beim  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit
durch  Unfall  sie  selbst,  bzw.  ihre  Hinterbliebenen  eine  angemessene  Rente
empfangen.  Das  Haftpflichtgesetz  von  1871,  das  den  Unternehmern  gewisse
Pflichten  ihren  Angestellten  gegenüber  auferlegt  hatte,  konnte  nicht  befriedigen, ­
  da  hiernach  der  Arbeitgeber  nur  dann  regreßpflichtig  gemacht
werden  durfte,  wenn  ihm  oder  seinem  Rechtsvertreter  ein  Verschulden  an
dem  im  Betrieb  erfolgten  Unfall  nachgewiesen  werden  konnte.  Rach  dem
Unfallversicher  ungsgesetz  soll  die  Versicheruirg  alle  beim
Betrieb  vorkommenden  Unfälle  umfassen,  ganz  gleich,  ob  sie  in  einem
Verschulden  des  Unternehmers,  bzw.  seiner  Beauftragten,  oder  in  dem
eigenen  Verhalten  der  Verunglückten  oder  in  unglücklichen  Zufällen  ihren
Grund  haben.
Versicherungs  p  s  l  i  ch  t  i  g  sind:  1.  alle  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen
und  Lehrlinge;  2.  Betriebsbeamte  (Werkmeister,  Techniker),  deren  Einkommen ­
  5000  M  nicht  übersteigt.
Versicherungs  verpflichtet  sind  weiter,  wenn  es  die  Berufsgenossenschaft ­
  vorschreibt:  1.  selbständige  Gewerbetreibende,  soweit  ihr
Einkommen  nicht  mehr  als  3000  M  beträgt  oder  sie  nicht  mchr
als  2  Lohnarbeiter  beschäftigen;  2.  Hausgewerbetreibende;  3.  Betriebsbeamte, ­
  Werkmeister  und  Techniker  mit  einem  Gehalt  von  über  5000  M.
Die  Kosten  der  Unfallversicherung  hat  allein  der  Unternchmer  zw
tragen.  Die  Beiträge  werden  mittels  Umlage  von  den  Arbeitgebern  erhoben ­
  und  sind  abgestuft  nach  der  Größe  der  Betriebsgefährdung  (G  e  -
f  a  h  r  e  n  k  l  a  s  s  e)  und  dem  Jahresverdienst  der  Versicherten.  —  Dir
Versicherung  gewährt  bei  Betriebsunfällen: