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1.  im  Falle  der  Verletzung:  von  der  14.  Woche  ab  (bis  dahin  hat  die
Krankenkaffe,  bzw.  bei  Nichtversicherten  der  Unternehmer,  einzutreten)
freie  ärztliche  Bchandlung,  Arznei  usw.  und  eine  Rente.  Diese  beträgt
bei  v  ö  l  l  i  g  e  r  Erwerbsunfähigkeit  66%  %  des  Jahresarbeitsverdienstes
(Vollrente),  und  bei  Hilflosigkeit,  d.  h.  wenn  der  Verletzte  ohne  fremde
Wartung  und  Pflege  nicht  leben  kann,  bis  zu  160  %  des  Jahresverdienstes. ­
  Bei  t  e  i  l  w  e  i  s  e  r  Erwerbsunfähigkeit  wird  ein  Teil  der  Vollrente ­
  gewährt-2.
  im  Falle  der  Tötung:  ein  Sterbegeld  in  Höhe  des  1b.  Teils  des
Jahresverdienstes  (mindestens  jedoch  50  M)  und  eine  Hinterbliebenenrente.
Ist  die  Entschädigung  durch  die  Genossenschaft  bzw.  den  Sektionsvorstand ­
  festgesetzt,  so  erhält  der  Berechtigte  seitens  des  Genossenschafts-Vorstandes
  eine  Bescheinigung  über  die  ihm  zustehenden  Bezüge.  Die  Post
schießt  die  Beträge  vor  und  zieht  sie  am  Schluß  des  Rechnungsjahres  von
den  Berufsgenossenschaften  ein.
Um  Unfälle  nach  Möglichkeit  zu  verhüten,  sind  die  Berufsgenoffenschaften
  befugt  —  und  sie  machen  hiervon  ausgiebig  Gebrauch—,
für  alle  Betriebe  ihres  Bezirkes  oder  für  bestimmte  Betriebszweige  bzw.
Jndustriearten  Vorschriften  zu  erlassen:  über  die  von  den  Mitgliedern
zur  Verhütung  von  Unfällen  in  ihren  Betrieben  zu  treffenden  Einrichtungen ­
  und  über  das  von  den  Versicherten  in  den  Betrieben  zu  beobachtende ­
  Verhalten.
Die  Invaliden-  und  Hiuterbliebenenversicherung  sichert  den  Erwerbsunfähigen ­
  eine  Invalidenrente,  den  mindestens  65jährigen  eine
Altersrente,  und  den  Hinterbliebenen  Witwen  und  Waisen  eine
Unterstützung.  Träger  der  Versicherung  sind  31  Versicherungsanstalten ­
  in  den  größeren  Landesbezirken.
Versicherungs  p  f  l  i  ch  t  i  g  sind,  soweit  sie  16  Jahre  oder  älter  sind:
a)  alle  gegen  Entgelt  beschäftigten  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge, ­
  Dienstboten,  b)  die  gegen  Lohn  oder  Gehalt  von  jährlich  nicht  mehr
als  2000  M  beschäftigten  Betriebsbeamten,  Werkmeister,  Techniker,  Handlungsgehilfen ­
  und  -lehrlinge,  sonstigen  Angestellte  und  Privatlehrer.
Versicherungs  b  e  r  e  ch  t  i  gt  sind  die  unter  b  Genannten,  wenn  sie
zwischen  2000  und  3000  M  Jahreseinkommen  haben,  ferner  selbständige
Gewerbetreibende  mit  höchstens  2  versicherungspflichtigen  Arbeitern,
Hausgewerbetreibende  und  Personen,  die  als  Entgelt  für  ihre  Beschäftigung