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Zuerst  kamen  die  gesetzlichen  Höchstpreise  (Gesetz  vom  4.  August
1914).  Bei  Weigerung,  zu  den  Höchstpreisen  zu  verkaufen,  wurde  Beschlagnahme ­
  und  Zwangsverkauf  angedroht.  Durch  die  Höchstpreise  sollte  solchen
Preissteigerungen  entgegengewirkt  werden,  „die  nicht  in  der  Natur  der
Verhältnisse  begründet  sind",  die  erfolgen,  „auch  wenn  an  sich  genügende
Vorräte  zur  Versorgung  der  Bevölkerung  vorhanden  sind".
Dem  Höchstpreis  zur  Seite  gestellt  und  später  ihm  ausdrücklich  übergeordnet ­
  wurde  der  „a  n  g  e  m  e  s  s  e  n  e  P  r  e  i  s".  Was  darunter  zu  verstehen ­
  ist,  sagen  2  Bundesratsverordnungen.  Die  sog.  Preissteigerungsverordnung ­
  vom  23.  Juli  1915  bedroht  mit  Strafe  denjenigen,  „der  für
Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  ....  Preise  fordert,  die  unter  Berücksichtigung ­
  der  gesamten  Verhältnisse,  insbesondere  der  Marktlage,
einen  übermäßigen  Gewinn  enthalten,  oder  solche  Preise  sich  oder  einem
anderen  gewähren  oder  versprechen  läßt".  Mehr  positiv  heißt  es  in  der
Preisprüfungsstellen-Verordnung  vom  25.  September  1915:  Die  Preisprüfungsstellen ­
  sollen  „aus  ihrer  Kenntnis  der  Marktverhältnisse  auf
Grundlage  der  Erzeugungs-,  Verarbeitungs-  und  sonstigen  Gestehungskosten ­
  die  den  Verhältnissen  angemessenen  Preise  ermitteln"Z.
Richtpreise  sind  Preise,  die  von  Behörden  (zentralen  oder  örtlichen
Preisprüfungsstellen,  und  vorher  schon  durch  Militärbehörden)  für  eine
Anzahl  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  für  die  Festsetzung  von  Höchstpreisen ­
  nicht  tunlich  erschienen  war,  selbständig,  oder  nach  Anhören  von
Interessenten,  normiert  waren.  Die  Richtpreise  sollen  eine  „Richtlinie"
für  die  Angemessenheit  der  geforderten  Preise  geben;  eine  Preisüberschreitung ­
  ist  nicht  ohne  weiteres  strafbar,  aber  verpflichtet  diejenigen,  die
diesen  Preis  fordern,  ihn  zu  rechtfertigen,  und  zwar  insbesondere  denen
gegenüber,  die  ihn  festgesetzt  haben  und  die  zur  Preisprüfung  berufen  sind.
Für  Erzeuger,  Großhändler,  Kleinhändler  sind  die  Richtpreise  abgestuft.
Ähnlich  ist  der  R  i  ch  t  a  u  f  s  ch  l  a  g.  Sind  infolge  großer  Qualitätsunterschiede ­
  die  Herstellungskosten  bzw.  Einkaufspreise  desselben  oder
eines  ähnlichen  Artikels  sehr  verschiedenartig,  und  müßten  infolgedessen
innerhalb  einer  Branche  unzählige  Richtpreise  festgesetzt  werden,  so  wird
statt  dessen  oft  zu  den  nachgewiesenen  Gestehungs-  bzw.  Einkaufskosteu
st  Hinsichtlich  der  Berechnung  des  Reingewinnes  s.  meinen  Aufsatz  „Kalkulationen ­
  für  Handel,  Industrie  und  Gewerbe  in  der  Kriegswirtschaft"  in  der
„Zeitschrift  für  Handclswissenschaft  und  Handelspraxis"  1918,  Heft  4/6.