ein,  in  der  Regel  in  Prozenten  ausgedrückter,  Zuschlag  für  Unkosten
und  Gewinn  festgesetzt.  Zwischen  der  Interessenvertretung  der  betr.
Branche  und  der  zuständigen  (zentralen)  Preisprüfungsstelle  wird  meist
vereinbart,  daß  bei  Innehalten  dieses  Richtzuschlages  „übermäßige  Preissteigerung" ­
  nicht  vorliegt.
Ein  Mindestpreis  soll  einen  Produktionsanreiz  bieten.  Er  kommt
besonders  für  solche  Produkte  vor,  die  sonst  nicht  in  genügender  Menge
angebaut  werden  würden,  wie  z.  B.  Zuckerrüben.  Ein  Mindestpreis  soll
weiter,  in  gewissen  Fällen,  ein  Schutz  für  die  wirtschaftlich  Schwachen  sein.
Der  übernahmepreis  ist  auch  ein  Gebilde  der  Kriegszeit.  Nimmt
das  Reich,  der  Staat  oder  eine  Gemeinde  auf  Grund  gesetzlicher
Bestimmungen  Güter  oder  Dienstleistungen  in  Anspruch,  so  wird,  in  der
Regel  einseitig,  aber  meist  nach  Anhörung  von  Sachverständigen,  ein
Übernahmepreis  festgesetzt.  Wurde  Ware,  deren  Einfuhr  aus  dem  Auslande ­
  Privaten  verboten  war  sz.  B.  Fleisch,  Butter),  beschlagnahmt,  so
war  der  Übcrnahmepreis  in  der  Regel  erheblich  niedriger  als  der  Kaufpreis.
Der  Abgabepreis  der  beschagnahmteu  Waren  setzte  sich  aus  dem
Übernahmepreis  und  den  Unkosten  der  Behörde  zusammen.  Wenn  er
mitunter  höher  war,  so  lag  dies  daran,  daß  die  hierfür  zuständige  Behörde
sin  der  Regel  die  Zentraleinkaufsgesellschaft)  öfter  einen  Durchschnittspreis ­
  errechnete.
Solche,  auf  Grund  alter  und  neuer  steurerer)  Ware  errechneten  Durchschnittspreise ­
  durften  von  Kaufleuten  usw.  erst  auf  Grund  der
Kriegswucher-Verordnung  vom  8.  Mai  1918  gefordert  werden.  Diese
gestattete  im  gleichen  Verkaufsraum  einen  einheitlichen  Preis.
„Für  gleichartige  Gegenstände,  deren  Gestehungskosten  verschieden  hoch  sind,
darf  ein  Durchschnittspreis  gefordert  werden,  wenn  er  nachweislich  ans
den  verschiedenen  Gestehungskosten  und  den  verschiedenen  Mengen  der  in  ihn
einbezogenen  Gegenstände  beruht  und  unter  Berücksichtigung  der  durchschnittlichen ­
  Gestehungskosten  keinen  übermäßigen  Gewinn  enthält."
Als  Vertragspreis  bezeichnet  man  den  Preis,  der  von  Behörden
oder  Kriegsgesellschaften  den  Verarbeitern  und  Weiterverkäufern  vorgeschrieben ­
  worden  ist.
Eine  Zusammenstellung  der  wichtigsten,  jeweils  in  Geltung  gewesenen
Höchst-,  Vertrags-  und  Richtpreise  enthalten  die  „Mitteilungen  der  Sächsischen
Landes-Preisprüfungsstelle  und  des  Kriegswucheramtes".

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