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eine  neue  Schwierigkeit,  wenn  die  auszutauschenden  Güter  von  den  Parteien ­
  nicht  als  gleichwertig  betrachtet  werden.  Üblich  ist  es  aber  nicht,
Gut  gegen  Gut  und  Leistung  gegen  Leistung  auszuwechseln,  sondern  wer
ein  Gut  hingibt  oder  einen  Dienst  leistet,  tut  es  in  der  Absicht,  dafür  das
Recht  zu  erwerben,  zu  beliebiger  Zeit  von  einem  beliebigen  am  Markt
befindlichen  Gut  so  viel  zu  erwerben,  wie  dem  für  die  Leistung  vereinbarten ­
  Preise  (gemessen  am  Tagespreis)  entspricht.  Das  Ausmaß,  zu
dem  er  zum  Bezug  von  Gütern  und  Dienstleistungen  berechtigt  ist,  macht
seine  „Kaufkraft"  aus.  „Kaufkraft  ist  nichts  anderes  als  die  Unterlassung ­
  eines  Konsums  in  der  Gegenwart  zugunsten  eines  künftigen  Konsums" ­
  (Lansbnrgh).
2.  Allgemeines  Wert-  und  P  r  e  i  s  m  a  ß.  Wie  man  mit  dem
Meter  die  Länge,  mit  dem  Kilogramm  die  Schwere  eines  Gegenstandes
mißt,  so  benutzt  man  das  Geld,  um  darin  den  Wert  aller  anderen  Güter
auszudrücken.  In  Geld  wird  der  „Preis"  der  Güter  angegeben.  Daß
selbst  Gold  nicht  ein  vollkommenes  Wertmaß  ist,  da  das  Metall  Wertschwankungen ­
  unterworfen  ist,  hatten  wir  geschen.
3.  Allgemeines,  gesetzlich  anerkanntes  Zahlungsmittel. ­
  Es  lag  nahe,  das,  was  bereits  allgemein  als  Tauschmittel  und
Wertmesser  benutzt  wurde,  nunmehr  auch  als  rechtsgültiges  Zahlungsmittel ­
  zu  erklären.  Eine  Reihe  von  Güterübertragungen  sind,  obwohl  sie
den  Gebrauch  des  Geldes  erfordern,  doch  keine  Tausch  akte  (Steuer  -
und  Zinszahlungen,  Schenkungen  usw.).  Für  den  Juristen  ist  das  Geld
ein  Zahlungsmittel,  für  den  Volkswirt  ein  Verkehrsobjekt,  das
seinen  Verkehrswert  herleitet  aus  seiner  Funktion  als  T  a  u  s  ch  m  i  t  t  e  l
(Tauschvermittler).
4.  Mittel  der  Wertaufbewahrung.
5.  a.  den  Abschnitt:  Die  Entwertung  des  Geldes,  S.  173.
4.  Münzprägung,  Münzkodeit  usw.
Jedes  Land  hat  eine  Münzordnung,  die  Bestimmungen  über  Herstellung ­
  der  Münzen  enthält.  Dem  Staat  allein  steht  die  M  ü  n  z  h  o  h  e  i  t
Zu,  d.  i.  das  Recht,  gesetzliche  Vorschriften  über  das  Geldwesen  zu  erlassen,
  und  das  Münz  re  gal,  d.  i.  das  ausschließliche  Recht,  Münzen
ZU  prägen,  bzw.  unter  seiner  Kontrolle  und  Autorität  prägen  zu  lassen.