Gold,  bzw.  Silber,  und  100  Gramm  Kupfer.  In  England  hingegen
beträgt  der  Feingehalt  der  Goldmünzen  n / 12r  der  der  Silbermünzen  37 / 40 .
Da  sich  bei  Herstellung  der  Münzen  kleine  Abweichungen  hinsichtlich
des  Gewichts  und  des  Feingehalts  nicht  vermeiden  lassen,  so  gestatten  alle
Münzgesetze  eine  Fehlergrenze  (Remedium  oder  Toleranz)
bei  den  einzelnen  Stücken.  Sind  die  Münzen  in  den  Verkehr  gelangt,  so
findet  trotz  Legierung  eine  allmähliche  Abnutzung  statt.  Um  zu  verhüten,
daß  große  Mengen  abgenutzten,  schlechten  Geldes  im  Verkehr  sind,  bestimmen ­
  die  Münzgesetze  ein  Minimalgewicht  (P  a  s  s  i  er  g  ew  i  cht),  bei
dessen  Überschreitung  sie  ihre  Eigenschaft  als  gesetzliches  Zahlungsmittel
verlieren.  Diese  Grenze  ist  naturgemäß  weiter  gegriffen  als  die  Toleranz
für  die  Münzstätten.
Nach  dem  deutschen  Münzgesetz  sollen  d  i  e  Goldmünzen  als  vollwichtig  gelten,
deren  Gewicht  um  nicht  mehr  als  5  Tausendteile  hinter  dem  Normalgewicht
zurückbleibt  und  die  nicht  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige  Beschädigung  am
Gewicht  verringert  sind.
5.  Wübrung  und  Wädrungssvfleme.
a)  Der  Begriff  „Währung".  „Metallismus"  und  „Nominalismus".
Das  Wort  „Währung"  wird  in  verschiedenem  Sinne  gebraucht:
1.  Nach  dem  Geldstoffe,  aus  dem  die  Münzen  geprägt  sind,
unterscheidet  man  Gold-,  Silber-  und  Papierwährung.
2.  Geht  man  von  der  R  ech  nun  gs  ei  nh  e  i  t  aus,  so  spricht  man
von  einer  Mark-,  Kronen-,  Franken-,  Pfundwährung  usw.
3.  Will  man  das  W  ä  h  r  u  n  g  s  s  y  st  e  m  eines  Landes  charakterisieren, ­
  so  sagt  man  deutsche,  französische,  englische  Währung  usw.
L  e  x  i  s  definiert  die  Währung  als  das  „allgemein  in  einem  Staate
gesetzlich  bestehende  Geldsystem".  Der  Staat  bestimmt  den  Geldstoff,  die
Substanz  des  sog.  baren  Geldes.  Wer  eine  Zahlung  zu  leistenHat,  kann
sie  in  dem  Währnngsgelde  leisten.  Dieses  ist  vollwertiges  Geld  und  wird
vollwertiges  Geld  bleiben,  solange  unbeschränkte  Prägefreiheit ­
  für  das  betr.  Metall  besteht.  Herrscht  z.  B.  Goldwährung,  so  hat
jeder  das  Recht,  von  einer  der  staatlichen  Münzstätten  zu  fordern,  daß
sie  ihm  aus  eingeliefertem  Gold  gegen  Entrichtung  der  Gebühren  gesetzliches ­
  Geld  prägt.  Damit  steht  im  Zusammenhange,  daß  das  Gold  jederzeit ­
  zu  ein  für  allemal  festgesetzten  Preisen  verkäuflich  und  erhältlich  ist.
10  Obst,  Volkswirtschaftslehre.

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