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Parallel  Währung.  Im  allgemeinen  verficht  man  unter  „Parallelwährung": ­
  sowohl  Gold-  wie  Silbermünzen  sind  gesetzliches  Zahlungsmittel ­
  ohne  daß  jedoch,  wie  bei  der  Doppelwährung,  ein  g  e  s  e  tz  l  i  ch  e  K
Wertverhältnis  zwischen  den  beiden  Münzsorten  besteht.  Alle  Zahlungsverpflichtungen ­
  müssen  infolgedessen  die  Angabe  erhalten,  ob  sie  in  Gold
oder  in  Silber  zu  erfüllen  sind.
Hinkende  Goldwährung.  Bei  der  hinkenden  Währung
mit  Goldbasis  ist  Gold  allein  frei  ausprägbar  und  bildet  die  Grundlage
des  Münzsystems.  Neben  den  Gold-  gelten  noch  eine  oder  mehrere  Arten
der  Silbermünzen  als  K  o  u  r  a  n  t  gelb,  die  ebenso  wie  die  Goldmünzen
unbeschränktes  Zahlungsmittel  sind.  Weil  ihr  Metallwert
nicht  dem  Wert,  der  ihnen  durch  den  Prägestempel  des  Staates  aufgedrückt
ist,  entspricht,  sind  sie  nicht  frei  prägbar,  und  ihr  Betrag  darf  nicht  ohne
weiteres  vermehrt  werden.
Einen  solchen  Zwischenzustand  zwischen  der  doppelten  und  der  einfachen
Währung,  die  sog.  hinkende  Währung  (Ltalon  boiteux),  hatten  die  L  ä  n  -
derderlateinischen  Münzunion  (Frankreich,  Belgien,  Italien,
die  Schweiz  und  Griechenland):  Die  silbernen  5-Frankstücke  waren  dort  bei
allen  Zahlungen  zulässig  und  galten  den  Goldmünzen  als  völlig  gleichwertig. ­
  Frankreich  und  die  anderen  Länder  der  lateinischen  Münzunion
kamen  zu  dieser  hinkenden  Währung  1873.  Als  in  diesem  Jahre  Deutschland ­
  behufs  Einführung  der  Goldwährung  große  Mengen  Gold  ins  Land
zog  und  infolgedessen  Silber  an  das  Ausland  verkaufte,  ging  der  Preis
des  Silbers  zurück,  und  Frankreich,  das  mit  Recht  ein  weiteres  Fallen
des  Silberpreises  befürchtete,  verbot  den  Münzstätten,  Silber  von  Privaten ­
  zur  Prägung  anzunehmen.
Während  F  r  a  n  k  r  e  i  ch  zur  „hinkenden  Doppelwährung"  kam,  weil  es
das  aus  Deutschland  strömende  Silber  nicht  aufnehme  n  wollte,  kam
Deutschland  zu  seiner  „hinkenden  Goldwährung",  weil  es  sein  durch
Einführung  der  Goldwährung  überflüssig  gewordenes  Silber  zu  den  gesunkenen ­
  Preisen  nicht  veräußern  wollte.  Taler  sollten,  so  bestimmte
das  Münzgesetz,  nach  wie  vor  in  gleicher  Weise  wie  die  Goldmünzen,  gesetzliche ­
  Zahlungsmittel  für  Zahlungen  in  jeglicher  Höhe  bleiben.  Diese
hinkende  Währung  bestand  bis  zur  Außerkurssetzung  der  Taler  (1.  Oktober ­
  1907).