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Der  wirtschaftliche  Verkehr,  bei  dem  beabsichtigt  oder  infolge  der
Art  der  Geschäfte  notwendig  zwischen  Leistung  und  Gegenleistung
ein  zeitlicher  Zwischenraum  liegt,  wird  Kreditverkehr  genannt.  Die
bei  diesem  Verkehr  vorkommenden  Geschäfte  heißen  Kreditgeschäfte,
die  übertragbaren  Versprechen  Kreditpapiere.
Die  Grundlage  des  Kredits  ist  eine  dreifache:  Zahlungsfähigkeit,
Zahlungswille  und  Zahlungszwang.  Wer  ein  Kreditgeschäft  eingeht,  z.  B.
der  Kaufmann,  der  Ware  auf  Kredit  liefert,  wird  zu  prüfen  haben,  ob  der
Schuldner  leistungsfähig  ist,  ob  er  zahlen  kann,  2.  ob  er  zahlen  will
und  3.  welche  Mittel  ihm  nötigenfalls  zur  Verfügung  stehen,  die  Zahlung
zu  erzwingen,  ob  also  nach  den  Gesetzen  der  Schuldner  zahlen  m  u  ß.
1.  Z  ah  lu  n  g  s  f  ä  h  i  g  k  e  i  t.  Ein  Kaufmann,  Handwerker  usw.
sollte  einen  Kredit  im  allgemeinen  nur  dann  einräumen,  wenn  der  Schuldner ­
  voraussichtlich  in  der  Lage  ist,  nach  kurzer  bzw.  nach  einer  vereinbarten ­
  Frist  Zahlung  zu  leisten.  Leider  wird  gegen  dieses  Prinzip
vielfach  gefehlt.  Die  Borgbereitschaft  ist,  uni  ein  Geschäft  abzuschließen
und  die  Konkurrenz  noch  zu  überbieten,  häufig  derart  übertrieben  worden,
daß  sie  zum  Ruin  vieler  Kaufleute  geführt  hat.
Am  sorgfältigsten  wird  bei  einer  Kreditgewährung  naturgemäß  derjenige ­
  verfahren,  der  sie  berufsmäßig  betreibt,  d.  i.  der  B  a  n  k  i  e  r.
Hierauf  wird  noch  zurückzukommen  sein.  Das  Vertrauen  in  die  Leistungsfähigkeit ­
  des  Schuldners  allein  ist  aber  noch  nicht  ausreichend,  um  einen
Kredit  zu  rechtfertigen.  Es  muß  hinzukommen:
2.  Der  Z  a  h  l  u  n  g  s  w  i  l  l  e.  Der  Gläubiger  muß  auf  die  Ehrlichkeit, ­
  den  guten  Willen,  die  Absicht  des  Schuldners,  sein  Versprechen ­
  zu  erfüllen,  vertrauen  können.  Dies  gilt  insbesondere  dann,
wenn  der  Gläubiger  keine  Machtmittel  gegen  den  Schuldner  hat,  wie  z.  B.
die  Besitzer  fremder  Staatsanleihen,  sofern  keine  besonderen  Garantien,
z.  B.  Verpfändung  von  Zöllen,  gewährt  sind.  Aber  auch  in  anderen
Fällen  ist  bei  Kreditgewährung  zu  berücksichtigen:
3.  Der  Zahlungszwang.  Der  Gläubiger  muß  auf  dcn^Schutz
der  Gerichte  rechnen  können.  Es  müssen  ihm  Machtmittel  zur  Verfügung
stehen,  einen  Zwang  gegen  einen  böswilligen  oder  leichtsinnigen  Schuldner ­
  auszuüben.