2.  Arten  Des  RreDits.
Es  wird  unterschieden:
a)  Nach  der  Art  der  S  i  ch  e  r  st  e  l  l  u  n  g,  d  i  e  der  Schuldner
dem  Gläubiger  gewährt:  Personal-  und  Realkredit.
Beim  Personalkredit  wird  Vertrauen  geschenkt  einzig  und  allein
im  Hinblick  auf  die  Person  des  Schuldners,  auf  deren  wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit  und  Rechtschaffenheit.  Er  findet  u.  a.  häufig  beim
Wechsel  Anwendung.  —  Haften  neben  dem  Kreditnehmer  noch  andere,
so  spricht  man  von  einem  Bürgschaftskredit.
R  e  a  l  k  r  c  d  i  t  besteht,  wenn  der  Schuldner  ein  Pfand  bestellt,  das
für  die  Forderung  haftet  und  voni  Gläubiger  veräußert  werden  darf,  wenn
der  Schuldner  seinen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt.  Je  nachdem  das
Pfand  anden  Gläubiger  übergeben  oder  überschrieben  wird,  unterscheidet  man
wieder  L  o  m  b  a  r  d-(Faustpfand-)K  r  e  d  i  t  und  H  y  p  o  t  h  e  k  a  r  k  r  e  d  i  t.
b)  Nach  der  Person  des  Schuldners:  Öffentlicher  Kredit  und
Privatkredit.
Von  einem  Öffentlichen  Kredit  spricht  man,  wenn  der  Staat
oder  eine  öffentliche  Körperschaft  (Provinz,  Gemeinde)  ein  Darlehn
nimmt.  Gewöhnlich  geschieht  es  in  Form  einer  Anleihe,  deren  Zinsen
mittelst  halbjährlich  fälliger  Koupons  erhoben  werden.  Privatkredit
nennt  man  demgegenüber  den  von  Privatpersonen  in  Anspruch  genommenen ­
  Kredit.
e)  Nach  der  Dauer:  Kurzfristiger  und  langfristiger  Kredit.
Als  k  u  r  z  f  r  i  st  i  g  bezeichnet  man  im  allgemeinen  einen  Kredit  bis
zu  3  Monaten  (Diskont-,  Lombardkredit).  Langfristig  ist  der  Anlagekredit ­
  (Gegensatz:  B  e  t  r  i  e  b  s  k  r  e  d  i  t).  Er  dient  zur  Vermehrung ­
  bzw.  Schaffung  des  stehenden  Kapitals.  Dem  Kaufmann  genügt
im  allgemeinen  ein  kurzer  Kredit,  während  dem  Landwirt  mit  einem
dreimonatlichen  Darlehn  in  der  Regel  nicht  gedient  ist.  Die  Unterscheidung
zwischen  kurz-  und  langfristigem  Kredit  ist  wichtig  für  die  Bankiergeschäfte.
Oberster  Grundsatz  der  Bankpolitik  ist:  Eine  Bank  darf  keinen
anders  gearteten  Kredit  geben,  als  sie  selb  st  gcnomm
  e  n  h  a  t.  Die  Depositengelder  z.  B.,  die  ihr  anvertraut  sind,  und  die
ohne  oder  nach  kurzer  Kündigungsfrist  von  ihr  wieder  abgehoben  werden
können,  darf  sie  nicht  als  Hypothekengelder  ausleihen.  Von  Hankey,
einem  Direktor  der  Bank  von  England,  stammt  das  Wort:  „Die  Kunst