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und  ein  ausgebildetes  Abrechnungs-  (Clearings-)  System  wird  der  Zah--lungsprozeß
  vereinfacht.
Eins  der  interessantesten  Beispiele,  wie  große  internationale  Zahlungen  geregelt ­
  werden,  bietet  die  Begleichung  der  K  r  i  e  g  s  e  n  t  s  ch  ä  d  i  g  u  n  g,  die
Frankreich  1871  und  in  den  folgenden  Jahren  an  Deutschland  zu  entrichten
hatte.  Es  wurden  gezahlt:
273  Millionen  Fr.  in  französischem  Golde
239  „  „  „  „  Silber
105  „  „  „  deutschen  Münzen
also  617  Millionen  Fr.  in  klingender  Münze.
Ferner:
125  Millionen  Fr.  in  französischen  Banknoten
4248  „  „  „  „  Wechseln  verschiedener  Währung,  und-325
  „  „  wurden  für  die  Elsässisch-Lothringische  Eisenbahn  in
Anrechnung  gebracht
also  4698  Millionen  Fr.  durch  Kreditpapiere  und  Verrechnung.
Dcn  großen  Vorzügen  des  Kreditverkehrs  stehen  manche  Schatten--seiten
  gegenüber.  Mit  dem  Kredit  wird  vielfach  Mißbrauch  getrieben,
er  wird  häufig  unberechtigt  beansprucht  und  leichtfertig  gewährt.  Eins
ber  wirksamsten  Mittel  gegen  leichtfertiges  Gewähren  eines  Warenkredits
(Borgwirtschaft)  ist  eine  kurzeVerjährungsfrist.  So  verjähren
(8  196  des  BGB.)  die  Ansprüche  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker
usw.  in  2  Jahren.  Von  weiteren  Maßregeln,  die  in  Deutschland  getroffen
sind,  um  Ausschreitungen  entgegenzutreten  und  einem  ungesunden  Kreditverkehr ­
  und  seinen  üblen  Folgen  vorzubeugen,  seien  genannt:  Die  Aufhebung ­
  der  Schuldhaft,  die  den  vom  Unglück  verfolgten  Schuldner ­
  in  gleicher  Weise  getroffen  hat,  wie  einen  böswilligen,  kein  Mitleid
verdienenden  Schuldner,  die  Aufhebungder  Moratorien,  d.  h.
Suspension  der  Schuldgesetze.  Die  st  r  a  f  r  e  ch  t  l  i  ch  e  Bedrohung
des  Kreditgebens  an  Minderjährige  und  des  B  ante ­
  r  o  t  t  s,  die  W  u  ch  e  r  g  e  s  e  tz  e  und  das  Gesetz  über  die  Abzahlungsgeschäfte ­
  dienen  demselben  Zweck.
Der  Kreditgeber  darf  nicht  bei  der  Kreditgewährung  ein  zu  weites
Herz  haben,  weil  er  möglichst  große  Umsätze  erzielen  will.  Dies  gilt
für  den  kleinen  Kaufmann  ebenso  wie  für  das  große  Bankhaus.  Der
Zigarrenkaufmann,  der  Weinhändler  und  andere  verstoßen  hiergegen,
wenn  sie,  wie  es  sehr  häufig  geschieht,  Leuten,  von  denen  sie  nicht  mehr
wissen,  als  daß  sie  laut  Adreßbuch  eine  Wohnung  haben,  ihre  Preis-