In  rechtlicher  Beziehung  unterscheidet  man  e  ig  e  n  t  l  i  ch  e  s  und  u  n  -
eigentliches  Papiergeld.  Das  Geld,  hatten  wir  gesehen,  ist
Wertmaß,  Tauschmittel  und  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Gibt  ein  Staat
Papiergeld  nur  aus,  um  dadurch  den  Zahlungsverkehr  zu  erleichtern  —  es
wäre  unbequem,  wenn  alle  größeren  Summen  in  Gold  gezahlt,  versendet
und  aufbewahrt  werden  müßten  —,  so  vertritt  dieses  Geldersatzmittel
(Geldsurrogat)  das  Geld  nur  hinsichtlich  seiner  Funktion  als  Tauschoder ­
  Umlaufsmittel,  nicht  dient  es  als  Wertmaß  und  nicht  als  Währung;
es  ist  u  n  e  i  g  e  n  t  l  i  ch  e  s  Papiergeld.
Gibt  aber  ein  Staat,  weil  er  sich  in  finanziellen  Schwierigkeiten  befindet, ­
  mehr  Papiergeld  aus,  als  der  Verkehr  aufnehmen  kann,  und  ist
der  Staat  nicht  in  der  Lage,  das  Papiergeld  einzulösen,  dann  erhält  das
Papiergeld  Zwangskurs:  Jeder  muß  es  in  jeder  Höhe  in  Zahlung
nehmen;  es  herrscht  Papierwährung.  Das  Papiergeld  ist  nun  nicht
mehr  bloß  Tauschmittel,  sondern  besitzt  auch  die  Währungs-  und  damit
im  wesentlichen  auch  die  Wertmaßfunktion,  d.  h.  es  ist  ein  eigenes,  neues
Geld,  eigentliches  Papiergeld.  Warnende  Beispiele  für  Papiergeldwirtschaft
  waren  bisher  Frankreich,  dessen  1790  ausgegebene  „Assignaten"
ss.  unter  „Krisen")  1796  vollkommen  wertlos  wurden,  und  Nordamerika,
wo  1781  das  Verhältnis  von  Silber:  Papiergeld  wie  1:500  war,
und  Washington  schrieb,  daß  ein  Wagen  mit  Papiergeld  kaum  genüge,
um  dafür  einen  Wagen  mit  Lebensmitteln  zu  kaufen;  beinahe  ähnlich  war
die  Bewertung  des  russischen  Rubel  nach  dem  Weltkriege.
Preußen  ist  eins  der  wenigen  Länder,  das  ohne  Papierwährung  ausgekommen ­
  ist,  „dank  seiner  politischen  und  vor  allem  seiner  Wehrverfassung ­
  und  deren  Bewährung  in  den  Kriegsjahren  1866  und  1870/71"
(Adolph  Wagner  im  „Buch  des  Kaufmanns").  Dagegen  hatte  Preußen,
wie  auch  die  übrigen  deutschen  Staaten,  im  19.  Jahrhundert  ein  e  i  n  -
lösliches,  uneigentliches  Papiergeld.  Die  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  und  nachher  die  des  Reiches  regelte  die  Ausgabe
des  Papiergeldes.
1871  trat  an  die  Stelle  des  alten  ein  neues  Reichspapiergeld:  die
Neichskassenscheine  (120  Millionen  M).  Sie  sind  eine  unverzinsliche ­
  Schuld  des  Deutschen  Reiches,  für  die  eine  Deckung  und  ein
besonderer  Einlösungsfonds  nicht  besteht  —  die  120  Millionen  M  im
Juliusturm  in  Spandau  sollten  Kriegsschatz  sein,  konnten  also  nicht