war.  Aus  ihr  entstand  1847  die  Preußische  Bank,  und  aus  dieser  wieder
ging  (Bankgesetz  vom  14.  März  1875)  die  Deutsche  Reichsbank  hervor.
Deutschlands  politische  Zerrissenheit  spiegelte  sich  getreulich  in  seinen
Münz-  und  Geldverhältnissen  wieder.  Fast  jeder  deutsche  Staat  hatte  sein
eigenes  (uneigentliches)  Papiergeld.  Besonders  die  kleineren  Banken
überschwemmten  ganz  Deutschland  mit  ihren  Noten.  In  kritischen  Zeiten
bewährte  sich  die  Mehrzahl  der  Notenbanken  nicht,  sie  versagten  vor  allem
in  den  Kriegsjahren  1866  und  1870/71.  Infolgedessen  strebte  man  mchr
und  mehr  nach  einer  Zentralisierung,  die  später  durch  das  Bankgeseh
vom  14.  März  1875  erfolgt  ist.
Oberster  Grundsatz  dieses  Gesetzes  ist:  Die  Befugnis  zur  Ausgabe  von
Banknoten  kann  nur  durch  Reichsgesetz  erworben  oder  über  den  bei
Erlaß  des  Gesetzes  zulässigen  Betrag  der  Notenausgabe  hinaus  erweitert
werden.  Man  war  bestrebt,  das  Notenwesen  möglichst  gleichförmig  nach
einheitlichen  Prinzipien  zu  gestalten.  Den  Banken,  die  bei
Erlaß  des  Gesetzes  bereits  im  Besitz  des  Notenprivilegs  gewesen  waren,
konnte  dieses  wohlerworbene  Recht  nicht  genommen  werden.  Aber
man  beschränkteihrenNotenumlaufundihrenganzen
Geschäftsbetrieb  auf  das  Gebiet  des  Staates,  der
ihnen  das  Notenprivileg  erteilt  hatte.  Diese  Beschränkung
  mußte  dazu  führen,  daß  die  Noten  nach  ganz  kurzer  Zeit  wieder  zur
Bank  zurückströmten,  während  es  das  Interesse  der  Bank,  die  mit  dem
zinslosen  Gelde  arbeiten  wollte,  erheischte,  daß  sie  möglichst  lange  im
Verkehr  blieben.
Die  damals  bestehenden  Notenbanken,  denen  die  Einschränkung  des
Notenumlaufs  nicht  behagte,  hatten  nun  die  Wahl,  entweder  auf  ihr
Privileg,  das  ihnen  mancherlei  Verpflichtungen  auferlegte,  ohne  ihnen
aber  in  Zukunft  entsprechende  Einnahmen  zu  bringen,  zu  verzichten
oder  sichfreiwilligdenbeschränkendenBestimmungen
des  §44  des  Bankgesetzes  (s.  hierüber  mein  „Bankgeschäft",
Band  I)  zuunterwerfen.  Taten  sie  dies,  so  hatten  ihre  Noten  nach
wie  vor  im  ganzen  Reichsgebiet  Umlaufsfähigkeit.
Verboten  ist  den  Notenbanken  die  Gewährung  von  Blankokrediten
und  langfristigen  Krediten,  Kauf  oder  Verkauf  von  Wertpapieren  oder
Waren  auf  Zeit,  für  eigene  oder  für  fremde  Rechnung,  und  die  Akzeptierung
  von  Wechseln.  (Für  die  Reichsbank  bestehen  einige  Ausnahmen.)

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